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In Spanien erwies sich das in der Verfassung von 1978 verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 24 Abs. 1) nicht nur als das am häufigsten zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde herangezogene Grundrecht, sondern auch als wirksame Direktive zur Neugestaltung des Verwaltungsrechtsschutzes. Dennoch dauerte es 20 Jahre, bis die in der Franco-Ära verabschiedete Verwaltungsprozessordnung von 1956 im Jahre 1998 durch ein neues Gesetzeswerk ersetzt wurde. In der Zwischenzeit hatte sich die Prozessordnung von 1956 durchaus als ein auch unter erweiterter Rechtsschutzperspektive…mehr

Produktbeschreibung
In Spanien erwies sich das in der Verfassung von 1978 verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 24 Abs. 1) nicht nur als das am häufigsten zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde herangezogene Grundrecht, sondern auch als wirksame Direktive zur Neugestaltung des Verwaltungsrechtsschutzes. Dennoch dauerte es 20 Jahre, bis die in der Franco-Ära verabschiedete Verwaltungsprozessordnung von 1956 im Jahre 1998 durch ein neues Gesetzeswerk ersetzt wurde. In der Zwischenzeit hatte sich die Prozessordnung von 1956 durchaus als ein auch unter erweiterter Rechtsschutzperspektive funktionsfähiger gesetzlicher Rahmen erwiesen, nachdem die in ihr vorgesehenen Justitiabilitätsausnahmen für zahlreiche Hoheitsakte durch die neue Verfassung derogiert, manche Bestimmungen im Lichte der Verfassung neu interpretiert und ergänzend spezialgesetzliche Regelungen für einen beschleunigten Schutz der Grundrechte geschaffen worden waren.1 Als verbleibende Schwächen wurden neben einem unzureichenden einstweiligen Rechtsschutz unter anderem der „carácter revisor“ des Verwaltungsprozesses genannt, d.h. die am französischen Recht orientierte Beschränkung der zulässigen Klagebegehren auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder einer von der Verwaltung erlassenen Rechtsnorm, soweit es nicht um vertragliche Ansprüche oder Restitutions- und Schadenersatzansprüche geht. Allerdings hatte die Rechtsprechung wie in anderen am französischen Modell orientierten Ländern Wege gefunden, auch Verpflichtungsbegehren indirekt Rechnung zu tragen; eine Rolle spielt hier insbesondere die Anerkennung des Instituts des sogenannten „silencio administrativo negativo“, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Nicht-Bescheidung eines Bürgers als ablehnender und damit gegebenenfalls anfechtbarer Verwaltungsakt gedeutet wird. 1 Vgl. dazu Karl-Peter Sommermann, Der Schutz der Grundrechte in Spanien nach der Verfassung von 1978, Berlin 1984, S. 282 ff., 296 ff.