Gegenstand der Untersuchung ist das Kapitel IV der EG-Datenschutzrichtlinie. Dieses regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenempfänger außerhalb der Europäischen Union. Grundsätzlich ist ein Datentransfer nur dann zulässig, wenn in dem Drittland, in dem der Datenempfänger ansässig ist, ein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. Welche Bedeutung der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit konkret hat, ermittelt der Autor durch eine Auslegung nach den Methoden des Europäischen Gerichtshofes. Danach stellt er die Ausnahmen dar, in denen eine Datenübermittlung trotz fehlenden angemessen Datenschutzniveaus zulässig ist. Besondere Praxisrelevanz besitzt die Vertragslösung.