Diese Arbeit untersucht die Zulässigkeit und Grenzen des Aufsichtssystems der regulierten Selbstregulierung im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 01.04.2003 anhand verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben. In diesem System nehmen die privaten Selbstkontrolleinrichtungen die Aufsicht über die ihnen angeschlossenen Anbieter wahr. Die Länder geben lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und richten eine Kontrolle über die Selbstkontrolleinrichtungen ein. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das gewählte Aufsichtsmodell im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag grundsätzlich zulässig…mehr
Diese Arbeit untersucht die Zulässigkeit und Grenzen des Aufsichtssystems der regulierten Selbstregulierung im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 01.04.2003 anhand verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben. In diesem System nehmen die privaten Selbstkontrolleinrichtungen die Aufsicht über die ihnen angeschlossenen Anbieter wahr. Die Länder geben lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und richten eine Kontrolle über die Selbstkontrolleinrichtungen ein. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das gewählte Aufsichtsmodell im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag grundsätzlich zulässig ist. Jedoch werden insbesondere die Vorgaben des Demokratieprinzips und der Rundfunkfreiheit unzureichend umgesetzt. Danach muss im Bereich des Jugendmedienschutzes die Aufsicht von sachkundigen und staatsfreien Gremien durchgeführt und eine effektive hoheitliche Kontrolle über die Selbstkontrolleinrichtungen eingerichtet werden. Vor allem die Ausgestaltung der Kommission für Jugendmedienschutz(KJM) und ihre Befugnisse zur Kontrolle der Selbstkontrolleinrichtungen genügen diesen Vorgaben nur teilweise, so dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag diesbezüglich nachbesserungsbedürftig ist.
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Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht 22
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Autorenporträt
Die Autorin: Dorit Bosch, geboren 1976 in Agnetheln (Rumänien), studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mainz. Während eines einjährigen Auslandsstudiums an der Universität Val de Marne in Paris erwarb sie die Licence en droit. Nach dem Ersten Staatsexamen war sie als wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht der Universität Mainz tätig. Seit 2005 ist die Autorin Referendarin am Landgericht Frankfurt am Main. Die Reihenherausgeber: Dieter Dörr, Jahrgang 1952, ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Universität Mainz und Direktor des Mainzer Medieninstituts. Udo Fink, Jahrgang 1957, ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Mainz.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Reform Jugendmedienschutzrecht - Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Rundfunk- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG - Demokratische Legitimation weisungs- und staatsfreier Entscheidungsgremien in den Medien - Unübertragbare Staatsaufgaben - Gewährleistungsstaat - Staatliche indirekte Verhaltenssteuerung - Privatisierung von Normvollzug und Normsetzung - Europäischer Jugendmedienschutz.
Aus dem Inhalt: Reform Jugendmedienschutzrecht - Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Rundfunk- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG - Demokratische Legitimation weisungs- und staatsfreier Entscheidungsgremien in den Medien - Unübertragbare Staatsaufgaben - Gewährleistungsstaat - Staatliche indirekte Verhaltenssteuerung - Privatisierung von Normvollzug und Normsetzung - Europäischer Jugendmedienschutz.
Rezensionen
«Die Abhandlung nimmt sich insgesamt mit enormer rechtswissenschaftlicher Tiefe des bereits zuvor diskutierten Themas der regulierten Selbstregulierung im Jugendschutz an. Ihr kommt das Verdienst zu, erstmals unter verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Aspekten kritische Schlaglichter auf die Ausgestaltung des Aufsichtsmodells und insb. der staatsnahen Jugendschutzinstanzen zu werfen, die möglicherweise noch i.R.d. Zeitraums der aktuell stattfindenden Evaluierung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes diskutiert werden können. Dies wäre dem Werk jedenfalls ebenso zu wünschen wie eine breite Leserschaft nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in den Kreisen der Verantwortlichen und Vertreter der angesprochenen (Selbst-)Regulierungsinstanzen im Jugendmedienschutz. (Marc Liesching, Multimedia und Recht)
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