Bei dem Rehabilitationsrecht des Sozialgesetzbuchs (SGB) handelt es sich um ein zersplittertes, unübersichtliches Rechtsgebiet. Das SGB kennt eine Vielzahl von Rehabilitationsträgern, die in unterschiedlichen Gesetzen verortet sind (SGB II, SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB VIII, SGB IX 2. Teil und SGB XIV). Rehabilitationsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Eingliederungshilfe, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der sozialen Entschädigung.
Im 2. Teil des Werks wird aufgezeigt, wann sie im Einzelnen zuständig sind, insbesondere bei Zuständigkeit gleicher Leistungsgruppen und den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen nach den einzelnen Gesetzen. Erläutert werden die Anspruchsvoraussetzungen und die konkreten Leistungsangebote dieser speziellen Leistungsgesetze unter Einbeziehung von Schnittstellen mit anderen als Rehabilitationsleistungen, etwa der Krankenbehandlung (SGB V), der Pflege (SGB XI und SGB XII), der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 185 SGB IX) und der Erziehungshilfen (SGB VIII). Eingegangen wird, soweit erforderlich, auch auf untergesetzliches Regelwerk, etwa den Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung oder Verordnungen.
In einem vorangestellten 1. Teil des Buches wird das allgemeine Rehabilitationsrecht des SGB IX 1. Teil dargestellt, das gewissermaßen als Reservegesetz dient, soweit die speziellen Leistungsgesetze keine von ihm abweichenden Regelungen treffen.
Der 3. Teil des Buchs schließlich befasst sich mit dem koordinierenden Rehabilitationsverfahren, mit dem der Gesetzgeber im SGB IX 1. Teil verfahrensrechtlich die Pluralität von Leistungen und Trägern durch Regelungen abfedert, die Leistungen wie aus einer Hand ermöglichen, um zu verhindern, dass leistungsberechtigte Personen zwischen die Stühle der verschiedensten Rehabilitationsträger geraten, und die eine gesamtheitliche Erfassung des Rehabilitationsbedarfs gewährleisten sollen.
Unter Berücksichtigung des mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG).
Autoren:
Prof. Dr. Torsten Schaumberg, Hochschule Nordhausen, Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.
Im 2. Teil des Werks wird aufgezeigt, wann sie im Einzelnen zuständig sind, insbesondere bei Zuständigkeit gleicher Leistungsgruppen und den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen nach den einzelnen Gesetzen. Erläutert werden die Anspruchsvoraussetzungen und die konkreten Leistungsangebote dieser speziellen Leistungsgesetze unter Einbeziehung von Schnittstellen mit anderen als Rehabilitationsleistungen, etwa der Krankenbehandlung (SGB V), der Pflege (SGB XI und SGB XII), der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 185 SGB IX) und der Erziehungshilfen (SGB VIII). Eingegangen wird, soweit erforderlich, auch auf untergesetzliches Regelwerk, etwa den Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung oder Verordnungen.
In einem vorangestellten 1. Teil des Buches wird das allgemeine Rehabilitationsrecht des SGB IX 1. Teil dargestellt, das gewissermaßen als Reservegesetz dient, soweit die speziellen Leistungsgesetze keine von ihm abweichenden Regelungen treffen.
Der 3. Teil des Buchs schließlich befasst sich mit dem koordinierenden Rehabilitationsverfahren, mit dem der Gesetzgeber im SGB IX 1. Teil verfahrensrechtlich die Pluralität von Leistungen und Trägern durch Regelungen abfedert, die Leistungen wie aus einer Hand ermöglichen, um zu verhindern, dass leistungsberechtigte Personen zwischen die Stühle der verschiedensten Rehabilitationsträger geraten, und die eine gesamtheitliche Erfassung des Rehabilitationsbedarfs gewährleisten sollen.
Unter Berücksichtigung des mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG).
Autoren:
Prof. Dr. Torsten Schaumberg, Hochschule Nordhausen, Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.