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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Reichweite des § 477 BGB und verfolgt das Ziel, einen gerechteren Ansatz zur Beweislastumkehr zu entwickeln. In einem ersten Schritt werden kurz die Grundlagen des Verbraucherschutzrechts erläutert, die für das weitere Verständnis der Ausführungen unabdingbar sind. Im Anschluss werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 477 BGB erklärt. Danach…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der Reichweite des § 477 BGB und verfolgt das Ziel, einen gerechteren Ansatz zur Beweislastumkehr zu entwickeln. In einem ersten Schritt werden kurz die Grundlagen des Verbraucherschutzrechts erläutert, die für das weitere Verständnis der Ausführungen unabdingbar sind. Im Anschluss werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 477 BGB erklärt. Danach wird die praktische Anwendung der Norm durch die Rechtsprechung beleuchtet. Dabei werden die entscheidenden Urteile berücksichtigt, welche unter anderem zu einer Korrektur der alten Rechtsprechung geführt haben.Zugleich werden die unterschiedlichen Ansichten aus der Literatur zur Auslegung des § 477 BGB angeführt. Nachdem die Folgen der Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, erfolgt eine persönliche Stellungnahme zur zuvor geschilderten Rechtsprechung. Aus den in dieser Arbeit gewonnenen Erkenntnissen werden am Ende des Hauptteils schließlich drei Lösungsansätze vorgestellt, welche Verbesserungsvorschläge bei der Anwendung der Regelung zur Beweislastumkehr darstellen.Im achten Abschnitt des zweiten Buches enthält das BGB Normen zu Fallgruppen, in denen ein Verbraucher einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer schließt. Von hoher praktischer Relevanz ist dabei § 477 BGB, welcher eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers enthält, wenn sich bei der gekauften Sache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.
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