Ioannis Thanos untersucht das Verhältnis zwischen dem EU-Kartellverfahrensrecht und den in der EU-Grundrechtecharta und der EMRK niedergelegten Grundrechten. Während der freie Wettbewerb grundrechtliche Freiheit voraussetzt, ermächtigt der Schutz des freien Wettbewerbs die Kommission zu Grundrechtseingriffen.
Ausgehend von der Feststellung, dass die im EU-Kartellverfahren verhängten Bußgelder als strafrechtliche Sanktionen zu betrachten sind, wird unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR die Reichweite einer Reihe von Grundrechtsverbürgungen, wie beispielsweise dem Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbezichtigung, dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und dem »Ne bis in idem«-Grundsatz, im EU-Kartellverfahren untersucht. Der Autor schlägt eine im Hinblick auf die EU-Grundrechtecharta und die EMRK geboten erscheinende Erweiterung der Tragweite dieser Grundrechtsverbürgungen im EU-Kartellverfahren vor.
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Ausgehend von der Feststellung, dass die im EU-Kartellverfahren verhängten Bußgelder als strafrechtliche Sanktionen zu betrachten sind, wird unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR die Reichweite einer Reihe von Grundrechtsverbürgungen, wie beispielsweise dem Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbezichtigung, dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre und dem »Ne bis in idem«-Grundsatz, im EU-Kartellverfahren untersucht. Der Autor schlägt eine im Hinblick auf die EU-Grundrechtecharta und die EMRK geboten erscheinende Erweiterung der Tragweite dieser Grundrechtsverbürgungen im EU-Kartellverfahren vor.
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