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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht), 109 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ohne die Mitwirkung von Sachverständigen würde kein Bereich unserer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft funktionieren. In der heutigen Praxis des Wirtschaftslebens ist der Einzelne - aufgrund zunehmender Komplexität und Undurchschaubarkeit - in verstärktem Maß auf Auskünfte, Gutachten oder sonstige Stellungnahmen von beruflichen Experten,…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht), 109 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ohne die Mitwirkung von Sachverständigen würde kein Bereich unserer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft funktionieren. In der heutigen Praxis des Wirtschaftslebens ist der Einzelne - aufgrund zunehmender Komplexität und Undurchschaubarkeit - in verstärktem Maß auf Auskünfte, Gutachten oder sonstige Stellungnahmen von beruflichen Experten, insbesondere von Sachverständigen, angewiesen. Im Bereich von Vermögensdispositionen wird dies besonders deutlich, denn nur so sieht man sich in der Lage, das Fehlen eigener Kenntnisse für die Entscheidungsfindung auszugleichen und die aus der eigenen Disposition entstehenden Risiken vorher abzuschätzen bzw. zu vermeiden. Mit dem besonderen gesellschaftlichen Stellenwert des Sachverständigen und der Vielfalt seiner Tätigkeit geht dessen haftungsmäßige Relevanz einher.
Bei einer Fallkonstellation, in der zwischen dem Sachverständigen und dem Auskunftsempfänger ein Vertrag zur Auskunftserteilung geschlossen worden ist, gibt es nur wenige Probleme bei der Begründung der Expertenhaftung. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob die Parteien einen rechtlich verbindlichen Vertrag geschlossen haben oder ob es sich bei der Auskunftserteilung um eine reine Gefälligkeit handelt, die rechtsgeschäftlich irrelevant ist. Soweit ein Vertrag zwischen den beiden besteht, kann sich die Haftung des Sachverständigen für seine fehlerhaften Äußerungen auf die sichere Rechtsgrundlage des Vertrages stützen. Dagegen ist umstritten, inwieweit eine Haftung auch dann bestehen soll, wenn durch die fehlerhafte Sachverständigenäußerung nicht der Vertragspartner, sondern ein an dem Vertrag unbeteiligter Dritter geschädigt wird. Kaum eine Problematik im Schadensersatzrecht ist in den letzten Jahren so viel diskutiert worden wie die Frage, ob und wann Experten für fehlerhafte Auskünfte auch gegenüber Dritten haften sollen.
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