Spätestens seit dem die BaFin auch zum kollektiven Verbraucherschutz (§ 4 Abs. 1a FinDAG) verpflichtet ist, stellt sich die Frage, inwieweit die BaFin zur Durchsetzung des Zivilrechts berufen ist. Es wird aus Sicht der Versicherungsaufsicht untersucht, ob und an welchen Stellen die BaFin als Verwaltungsbehörde neben den Zivilgerichten zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher - insbesondere verbraucherschutzrechtlicher - Vorschriften beitragen kann. Der Autor geht darauf ein, wann und in welcher die BaFin zur entsprechenden Durchsetzung verpflichtet ist und in welchem Verhältnis die administrative und zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung zueinanderstehen. Basis für diese Untersuchung ist die Annahme, dass es an materiell-rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher nicht mangelt, sondern an deren effektiver Rechtsdurchsetzung.