Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Angesichts der besonderen Aktualität und des sich andeutenden Wandels soll also der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Behandlung von Personengesellschaften im Gewerberecht unter besonderer Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen liegen. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob de lege lata die Teilrechtsfähigkeit für die Einordnung als Gewerbetreibender genügt oder vielmehr darüber hinaus eine eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich ist. Auch ist nach den praktischen Konsequenzen und Problemen zu fragen, die vor allem bei der GbR auftreten könnten, wenn man Personengesellschaften in Zukunft als Gewerbetreibende ansehen würde. Berücksichtigung finden soll aber auch die Einordnung von Personengesellschaften in anderen Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechts, die sich vom Gewerberecht unterscheiden. Dafür soll im Folgenden zunächst der bisherige Meinungsstand unter besonderer Berücksichtigung des gesellschaftsrechtlichen Wandels dargestellt, systematisiert und bewertet werden. In einem weiteren Schritt soll auf einige aktuelle Entscheidungen in anderen Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechts eingegangen und deren Auswirkungen auf das Gewerbe- recht beleuchtet werden. Schon an dieser Stelle wird zu erkennen sein, dass in an- deren Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechts häufig auf die Gesellschaft als solche abzustellen ist, weil diese Gebiete einen anderen Schutzzweck als das Gewerberecht verfolgen. An dieser Stelle wird auch die Bedeutung des obiter dictum in einer dieser Entscheidungen dargestellt und auf die Frage eingegangen, ob ein Rechtsprechungswandel wünschenswert wäre. Es folgt eine kurze Auseinandersetzung mit Gesetzgebungsvorschlägen für eine neue Gewerbeordnung, in denen der Anwendungsbereich auf Personengesellschaften erstreckt wird. Hier sollen die erwähnten praktischen Überlegungen ihren Eingang finden. Abschließend wird noch einmal die Behandlung von Personengesellschaften im außergewerblichen Bereich vertiefend dargestellt und auf ein weiteres Problem im Rahmen des §31 GewO aufmerksam gemacht.
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