Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die Übernahme eines anderen Unternehmens angekündigt oder gar schon ein konkretes Übernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgelösten Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs, Anfechtung oder Rücktritts. Das WpÜG beantwortet diese Frage nur dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeiführen kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die bloße Ankündigung des Angebots ausgelösten Rechtsfolgen wieder befreien kann, lässt das Gesetz sogar gänzlich offen. Neben der aus wissenschaftlicher Sicht notwendigen dogmatischen Analyse hat die Klärung der aufgeworfenen Fragestellungen auch eine erhebliche Relevanz für die Praxis. Denn mangels eindeutiger Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit eine kaum zumutbare Rechtsunsicherheit, die vor allem für den Bieter auch erhebliche finanzielle Risiken in sich birgt.