Das intertemporale Erbrecht geht von dem Grundsatz aus, dass Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eintreten, nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Knüpfen die geänderten Vorschriften an Sachverhalte aus der Zeit vor der Gesetzesänderung an, ist dieser Grundsatz nicht unproblematisch. Daher gibt es Ausnahmevorschiften, vor allem bezüglich der Form und der Bindungswirkung von Verfügungen von Todes wegen. Ob diese Ausnahmen genügen, ist eine Frage, die sich schon immer hätte aufdrängen müssen, weil der Erbfall ein Ereignis ist, auf das sich der Erblasser und Nachlassbeteiligte vorbereiten können müssen und Rechtsänderungen die Möglichkeit und den Effekt solcher Vorbereitungen beeinflussen können. Diese Fragestellung anhand aktueller Gesetzesänderungen aufzuarbeiten, ist Ziel der Untersuchung.