Die Arbeit untersucht das immer noch strittige Problem des Reflexschadensersatzes nach einer deliktischen Schädigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Kapitalgesellschaft unter geselllschafts-, delikts- und schadensrechtlichen Gesichtspunkten. Während die bisherigen Lösungsversuche das Problem durchweg nur unter dem Aspekt eines dieser Rechtsgebiete zu lösen suchten, versucht die vorliegende Arbeit eine mit den dogmatischen Strukturen aller drei Rechtsgebiete vereinbarte Lösung zu entwickeln. Dabei macht sie sich u.a. den Lösungsreichtum der Rechtsvergleichung zunutze. Das amerikanische, kanadische und englische Recht vertreten nämlich durchaus unterschiedliche Lösungen, die vom faktischen Ausschluss der Ersetzbarkeit solcher Reflexschäden in den USA bis hin zur grundsätzlichen Überkompensation des Gesellschafters im englischen Recht reichen. Gestützt auf die dogmatische Analyse des einschlägigen deutschen Rechts und die rechtsvergleichende Betrachtung sowie auf eineökonomische Analyse kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß die Reflexschadensersatzansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers - anders als bisher - regelmäßig abzuweisen sind.