Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,7, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Reaktion auf die sogenannte "Online-Durchsuchung", welche denheimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme beschreibt, schufdas BVerfG am 27.02.2008 ein neues Grundrecht; das "Grundrecht aufGewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischerSysteme". Damit hat das BVerfG nach 25 Jahren zum zweiten Mal einGrundrecht geschaffen. Das am 15.12.1983 geschaffene "Grundrecht aufinformationelle Selbstbestimmung" beschreibt den Schutz des Einzelnengegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabeseiner persönlichen Daten. Beide Grundrechte basieren auf demallgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG und dienendem Datenschutz.Dabei ist der Begriff der "Schaffung neuer Grundrechte" missverständlich.Als Instrument der Judikative kann das BVerfG grundsätzlich keineGrundrechte schaffen, da dies dem Verfassungsgeber vorbehalten ist.Beide Grundrechte werden im Grundgesetzt nicht ausdrücklich erwähnt.Daher stellt sich die Frage, wie diese durch das Bundesverfassungsgerichtgeschaffen werden können, in welchen Fällen das Bundesverfassungsgerichteinen Regelungsbedarf erkannt hat und wie die Grundrechte Geltungerhalten ohne im Grundgesetz niedergeschrieben zu sein.
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