Das Betriebsverfassungsgesetz verwendet an vielen Stellen die Begriffe "schriftlich" bzw. "Unterzeichnung" ohne sie zu definieren. Vor dem Hintergrund des Formanpassungsgesetzes sowie zweier Beschlüsse des BAG aus dem Jahr 2002, in denen für eine "schriftliche" Mitteilung ein Fax für ausreichend erklärt wurde, bestimmt diese Untersuchung die Formen, die jeweils einzuhalten sind. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich die jeweiligen Anforderungen nur durch Auslegung feststellen lassen, wobei in erster Linie ausschlaggebend der Zweck ist, der mit der gesetzlichen Formanordnung jeweils verfolgt wird.