Kernstück der Föderalismusreform II im Jahr 2009 war die Einführung der sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG, die erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte konkrete Vorgaben zur Begrenzung der staatlichen Neuverschuldung an die Länder adressierte. Dieses Novum hat dazu inspiriert, die Länder und ihr Staatsschuldenrecht in den Fokus der Untersuchung zu rücken. Gemeinsam mit den weitgehend identischen Vorgaben an den Bund konstituiert die Finanzverfassung des Grundgesetzes damit erstmals ein föderal harmonisiertes Staatsschuldenrecht. Seit dem 1. Januar 2020 beanspruchen die grundgesetzlichen Vorgaben volle Geltung gegenüber den Ländern. Um von den zulässigen Kreditausnahmen der grundgesetzlichen Schuldenbremse - Konjunkturkomponente und Notlagenklausel - Gebrauch machen zu können, müssen die Länder die Schuldenbremse im Landesrecht umsetzen und ausgestalten. Sie sind dabei an die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG gebunden. Die Untersuchung arbeitet die an die Länder gerichteten staatsschuldenrechtlichen Verfassungsvorgaben heraus, vermisst die ihnen zur Verfügung stehenden legislativen und exekutiven Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung und Ausgestaltung und analysiert einige Landesschuldenbremsen.
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