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Im inner space 1 tauchen ebenso wie im Weltraum, dem outer space, schwie rige Abgrenzungsprobleme auf. Fast so umstritten wie die seewärtige Fest landsockelgrenze ist die Grenze zwischen nationalem Luftraum und dem Weltraum 2. Während aber hier die Probleme aus praktischen Gründen weni ger dringend erscheinen, wird die seewärtige Festlandsockelbegrenzung von den verschiedensten Seiten als Angelpunkt einer zukünftigen Seerechtsord nung bezeichnet. Die leidige Grenzfrage droht großartige wie nüchtern bescheidene Vorstellungen von der künftigen rechtlichen Ordnung der Meere in den Bereich des…mehr

Produktbeschreibung
Im inner space 1 tauchen ebenso wie im Weltraum, dem outer space, schwie rige Abgrenzungsprobleme auf. Fast so umstritten wie die seewärtige Fest landsockelgrenze ist die Grenze zwischen nationalem Luftraum und dem Weltraum 2. Während aber hier die Probleme aus praktischen Gründen weni ger dringend erscheinen, wird die seewärtige Festlandsockelbegrenzung von den verschiedensten Seiten als Angelpunkt einer zukünftigen Seerechtsord nung bezeichnet. Die leidige Grenzfrage droht großartige wie nüchtern bescheidene Vorstellungen von der künftigen rechtlichen Ordnung der Meere in den Bereich des Spekulativen zu rücken. Die mit Enthusiasmus eingeleite ten Bemühungen im Rahmen der UN zur Internationalisierung des Meeres bodens hängen ohne Lösung dieser Frage in der Luft. Die von allen Staaten geteilte Auffassung, daß es jenseits der nationalen Unterwassergebiete Be reiche gäbe, die das "common heritage of mankind" seien, erscheint so lange belanglos, wie nicht geklärt ist, wo dieser Bereich beginnt. Die Entwicklung im Rahmen des UN-Meeresbodenausschusses schien eine Lösung anzudeuten: das Aufgehen des Festlandsockels im Konzept der 200 sm-Wirtschaftszone. Diese Zone, die in jeder ihrer vorgeschlagenen Aus gestaltungen weite Teile des Meeresbodens und der Wassersäule unter die Kontrolle der Küstenstaaten stellt, hätte der Preis für die fehlende Be stimmtheit der nationalen seewärtigen Grenze sein können. Es zeigte sich jedoch schon vor der 3. UN-Seerechtskonferenz, daß Staaten, die meinten, durch die FSK weitergehende Rechte erworben zu haben, nicht bereit sind, darauf zu verzichten.