Neben den Sportverbänden verfolgt auch der Gesetzgeber das Ziel eines »sauberen Sports«. 2015 schuf er zu diesem Zweck das AntiDopG, das erstmals auch das Selbstdoping unter Strafe stellt. Seitdem sehen sich Spitzensportler zwei Verfolgungsregimen ausgesetzt, die sich insbesondere in prozessualer Hinsicht fundamental unterscheiden. Während das Strafverfahrensrecht durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit geprägt ist, sehen die Sportverbandsregelwerke umfassende Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten vor. Aufgrund der Monopolstellung der Verbände befindet sich der Sportler in einer Konfliktlage, in der er sich regelmäßig gezwungen sieht, selbstbelastendes Beweismaterial zu produzieren. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die verbandlichen Regelwerke nicht zu beanstanden sind, auf ihrer Grundlage erlangte Beweismittel jedoch einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dies gilt jedenfalls für die besonders beweisrelevante Dopingprobe.
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