Nur wenige Themen lassen Moralphilosophen, Theologen und Juristen so ratlos zurück wie Selbstmord, Sterbehilfe, Hungerstreik, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Transplantation - die extremsten Formen der Selbstbestimmung des Patienten. Obwohl nicht alle Konstellationen der Selbstbestimmung des Patienten dieselbe Dramatik aufweisen, bleibt deren Reichweite in großen Teilen im Ungewissen. Wie weit reichen die Befugnisse des Einzelnen, über sein Leben, seine Gesundheit, letztlich über seine Existenz zu bestimmen? Genau hier setzt Fereniki Panagopoulou-Koutnatzi an. Ihre Arbeit gliedert sich in einen theoretischen ersten Teil, einen kasuistischen zweiten Teil unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts und einen dritten Teil, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.