Ein Odium, heißt es, begleitet die erbrechtliche Bindung, wie sie durch Erbvertrag oder Schenkung von Todes wegen durch den Erblasser selbst hervorgebracht werden kann. Sie gilt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht als eine Beschränkung der Testierfreiheit, sodass von Freiheit auch dann gesprochen wird, wenn dem Erblasser verboten ist, eine erbrechtliche Bindung einzugehen. Nicht nur das Verbot der Erbverträge im Code civil, die prohibition des pactes sur succession future, sondern auch die Vorgaben des BGB offenbaren hier ein restriktives Verständnis erbrechtlicher Privatautonomie. Vor diesem Hintergrund wird in beiden Rechtsordnungen große Sorgfalt auf die diffizile Unterscheidung zwischen Vertragsfreiheit auf der einen und Ausübung von Testierfreiheit auf der anderen Seite gelegt, d.h. die Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen. Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Fachbereichs-Preis des Fachbereichs Rechtswissenschaften für das akademische Jahr 2017/2018 der Philipps-Universität Marburg ausgezeichnet.