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Als »verwirrend« wird die Literatur und Rechtsprechung zur sog. Sicherungserpressung bezeichnet. Nach der Lehre soll eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung strikt ausscheiden. Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig. Sie lässt Ausnahmen in der Beendigungsphase und im Falle der sukzessiven Qualifikation von Raub und räuberischer Erpressung zu.
Stefan Grabow geht auf alle Ansätze ein und zeigt Schwächen auf. Er plädiert für ein neues Verständnis und damit für die Sanktionierung als räuberische Erpressung. Die Angst vor einer ausufernden Strafe gleich einem Räuber hält er für
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Produktbeschreibung
Als »verwirrend« wird die Literatur und Rechtsprechung zur sog. Sicherungserpressung bezeichnet. Nach der Lehre soll eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung strikt ausscheiden. Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig. Sie lässt Ausnahmen in der Beendigungsphase und im Falle der sukzessiven Qualifikation von Raub und räuberischer Erpressung zu.

Stefan Grabow geht auf alle Ansätze ein und zeigt Schwächen auf. Er plädiert für ein neues Verständnis und damit für die Sanktionierung als räuberische Erpressung. Die Angst vor einer ausufernden Strafe gleich einem Räuber hält er für überzogen: Der subjektive Tatbestand des § 255 StGB und die Rechtfertigungsgründe wirken begrenzend. Ein neues Verständnis würde viele Fragen lösen, die der räuberische Diebstahl aufwirft. Zugleich entstünde ein harmonisches Verhältnis der §§ 249, 252 und 255 StGB.
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Autorenporträt
Stefan Grabow studierte an der Universität Potsdam Rechtswissenschaften. Das Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg und legte 2006 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Im Anschluss daran war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Professor Dr. Georg Küpper) tätig.