Wolf-Georg Ringe untersucht die neue gemeinschaftsweit gültige Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft ('Societas Europaea'). Mit ihr hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Ende 2004 ein Instrument geschaffen, dass es europäischen Großunternehmen erstmals erlaubt, eine gemeinschaftsweit einheitliche Unternehmensverfassung zu wählen. Ein besonderer Vorteil der neuen Rechtsform ist die Vereinfachung grenzüberschreitender Restrukturierungen, insbesondere der grenzüberschreitenden Sitzverlegung. Diese Möglichkeit steht Gesellschaften nationalen Rechts bisher noch nicht umfassend zu. Kollisionsrechtlich versucht sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der relevanten divergierenden mitgliedstaatlichen Theorien (Sitz- und Gründungstheorie) einer Stellungnahme zu enthalten. Materiellrechtlich ist die ausführliche Regelung der Sitzverlegung einer Societas Europaea (SE) relativ restriktiv ausgefallen: so müssen beispielsweise immer gleichzeitig Sitz und Hauptverwaltung zugleich verlegt werden, was in einem Spannungsverhältnis zu der jüngeren Rechtsprechung des EuGH steht (Überseering, Inspire Art). Außerdem wird den Schutzanliegen von betroffenen Kreisen wie Gläubigern und Aktionären Rechnung getragen. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu schaffen. Der Autor untersucht grundlegend aus kollisions- und sachrechtlicher Perspektive, ob das geschaffene Sitzverlegungsregime den Anforderungen an eine genuin gemeinschaftsrechtliche Rechtsform gerecht wird, insbesondere ob es mit den dem EG-Vertrag zugrundeliegenden Grundfreiheiten in Einklang steht.
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