Nach Art. 43, 48 EGV ist eine Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, zum einen ihren Sitz in den Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der für die Angehörigen dieses Staates geltenden Bestimmungen zu verlegen, und zum anderen im Aufnahmemitgliedstaat Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen, ohne ihren Sitz dorthin zu verlegen. Die identitätswahrende Sitzverlegung, sowohl des Verwaltungs- als auch des Satzungssitzes, einer Kapitalgesellschaft sollte innerhalb der europäischen Gemeinschaft iS einer binnenmarktsvollendenden Funktion der Niederlassungsfreiheit möglich sein. Kern der Problematik ist hierbei die national unterschiedlich vorgenommene Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts durch das jeweilige Kollisionsrecht und der, vor allem durch die Anwendung der Sitztheorie, damit verbundene Zwang zur Auflösung und Neugründung der Gesellschaft, der eine identitätswahrende Sitzverlegungverhindert. Die Arbeit beleuchtet diese Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und erörtert anhand der Rechtssprechung des EuGH deren Zulässigkeit.