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Die Arbeit widmet sich der Rechtsfigur der Sozialadäquanz im Strafrecht, welche wie wohl keine Zweite einerseits zuhauf als Heilsbringer herangezogen, andererseits mindestens ebenso häufig in Gänze abgelehnt wird. Dies verwundert indes nur wenig, wird der Sozialadäquanz doch seitens deren Anhänger seit jeher die Kraft zugestanden, die Strafbarkeit trotz formeller Einschlägigkeit des Tatbestandes einzuschränken, wenn sich die zu beurteilende Handlung im Rahmen der gesellschaftlich bedingten Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegt. Damit steht die Rechtsfigur freilich vor dem Spagat, die Vorgaben…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit widmet sich der Rechtsfigur der Sozialadäquanz im Strafrecht, welche wie wohl keine Zweite einerseits zuhauf als Heilsbringer herangezogen, andererseits mindestens ebenso häufig in Gänze abgelehnt wird. Dies verwundert indes nur wenig, wird der Sozialadäquanz doch seitens deren Anhänger seit jeher die Kraft zugestanden, die Strafbarkeit trotz formeller Einschlägigkeit des Tatbestandes einzuschränken, wenn sich die zu beurteilende Handlung im Rahmen der gesellschaftlich bedingten Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegt. Damit steht die Rechtsfigur freilich vor dem Spagat, die Vorgaben des Sollens nicht durch die Umstände des Seins zu durchbrechen, letztere aber gleichwohl im Strafbarkeitsverdikt zu berücksichtigen. Daher wird die lebhaft umstrittene Sozialadäquanz auf deren Grundlage sowie Berechtigung im Verbrechenssystem hin untersucht und letztlich auf die Straftheorien zurückgeführt, sodass sie als Rechtsfigur sui generis in Gestalt einer metateleologischen Reduktionbegriffen wird.
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Rezensionen
»Ruppert hat eine schöne Studie zu einer theoretischen Grundfrage des Strafrechts und des Strafrechtssystems vorgelegt, wobei er die praktisch relevanten Auswirkungen seiner Thesen nicht aus dem Blick verloren hat. Jeder, der mit der sozialen Adäquanz arbeitet, wird diese mit Gewinn zur Hand nehmen.« Prof. Dr. Henning Rosenau, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 7-8/2021

»Insofern ist die Dissertation nicht nur für den Rechtsdogmatiker, sondern auch für den Rechtspolitiker (dem sie besonders ans Herz gelegt wird) von großem Interesse.« Hasso Lieber, in: Richter ohne Robe, 1/2020