Die Novellierung des
25 Abs. 4 RStV durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollte eine Stärkung der Regionalfensterprogramme in ihrer vielfaltsichernden Funktion bewirken. Die Abhandlung stellt die Entwicklung regionaler Fensterprogramme dar, erläutert die Regelungsbestandteile des
25 Abs. 4 RStV und ihre Ausgestaltung durch die Fernsehfensterrichtlinie der Landesmedienanstalten und befasst sich mit der Frage, ob Regionalfensterprogramme tatsächlich ein verfassungsrechtlich legitimiertes Instrument zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Privatrundfunk darstellen oder ob durch die in
25 Abs. 4 RStV enthaltenen Verpflichtungen - insbesondere das Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter - die Programmfreiheit und unternehmerische Freiheit der betroffenen privaten Rundfunkveranstalter in verfassungswidriger Weise beschränkt werden.
25 Abs. 4 RStV durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollte eine Stärkung der Regionalfensterprogramme in ihrer vielfaltsichernden Funktion bewirken. Die Abhandlung stellt die Entwicklung regionaler Fensterprogramme dar, erläutert die Regelungsbestandteile des
25 Abs. 4 RStV und ihre Ausgestaltung durch die Fernsehfensterrichtlinie der Landesmedienanstalten und befasst sich mit der Frage, ob Regionalfensterprogramme tatsächlich ein verfassungsrechtlich legitimiertes Instrument zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Privatrundfunk darstellen oder ob durch die in
25 Abs. 4 RStV enthaltenen Verpflichtungen - insbesondere das Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter - die Programmfreiheit und unternehmerische Freiheit der betroffenen privaten Rundfunkveranstalter in verfassungswidriger Weise beschränkt werden.