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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Selbstanzeigetatbestände wurden durch das Änderungsgesetz vom 22.12.2014 erneut modifiziert. Die Anforderungen wurden verschärft, sodass sich nun zahllose neue Risiken für den Steuersünder ergeben. Die beiden Erklärungstatbestände für die Nacherklärung bei Steuerstraftaten sind § 371, 398a AO. Unabhängig davon, ob der Selbstanzeigende Straffreiheit gemäß § 371 AO oder Absehen von Verfolgung gemäß § 398a AO erlangen will, muss es sich um eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des §371 AO…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Selbstanzeigetatbestände wurden durch das Änderungsgesetz vom 22.12.2014 erneut modifiziert. Die Anforderungen wurden verschärft, sodass sich nun zahllose neue Risiken für den Steuersünder ergeben. Die beiden Erklärungstatbestände für die Nacherklärung bei Steuerstraftaten sind § 371, 398a AO. Unabhängig davon, ob der Selbstanzeigende Straffreiheit gemäß § 371 AO oder Absehen von Verfolgung gemäß § 398a AO erlangen will, muss es sich um eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des §371 AO handeln.Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist das Vollständigkeitsgebot maßgeblich und damit in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Aufgrund der immensen Wichtigkeit des Vollständigkeitsgebotes für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige soll dieses Gebot in der vorliegenden Arbeit einer genaueren Betrachtung unterzogen werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem zeitlichen Berichtigungszeitraum und einem Vergleich der verschiedenen Auslegungsmethoden des neu eingeführten zehnjährigen Zeitraums.