Auf den 1. Januar 2016 sind die Bestimmungen zur Steuergeldwäscherei gemäss Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) bzw. der Financial Action Task Force (FATF) in Kraft getreten. In Art. 305bis Ziff. 1bis StGB wird für den Bereich der von den Kantonen erhobenen Steuern neu ein qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zu Geldwäscherei ausgestaltet. Im Bereich der vom Bund erhobenen Steuern sieht Art. 14 Abs. 4 VStrR das Verbrechen des qualifizierten Abgabebetruges als Geldwäschereivortat vor. Diese beiden neuen Steuervortaten werden in dieser St. Galler Dissertation gemeinsam mit den flankierenden Bestimmungen im schweizerischen Geldwäschereirecht dargestellt und gewürdigt. In methodischer Hinsicht orientiert sich die Untersuchung an der methodischen Rechtsetzungslehre.
Hierzu werden in einem Grundlagenteil die bisherige Rechtslage im Geldwäscherei- und Steuerstrafrecht der Schweiz sowie ausgewählte Regulierungsansätze des Auslandes zusammengeführt, woran die Darstellung der revidierten Empfehlungen der FATF und die beiden neuen Steuervortaten anschliesst.
Auf dieser Grundlage werden im ersten normativen Hauptteil die beiden neuen Steuervortaten gewürdigt und ausgelegt, wofür namentlich die besondere Natur von Steuerdelikten als Geldwäschereivortaten herausgearbeitet wird. Die Würdigung der beiden Steuervortaten ist geprägt von der "schweizspezifischen" Besonderheit, dass die Tathandlung der Geldwäscherei als Einziehungsvereitelung ausgestaltet ist. Da deliktische Vermögensvorteile aus den beiden Steuervortaten nicht über die Einziehung, sondern die steuerliche Nachbesteuerung bzw. Nachleistungspflicht abgeschöpft werden, besteht für die Steuergeldwäscherei im Sinne der gesetzlichen Umsetzung kein Anwendungsbereich und die entsprechenden Strafbestimmungen sind toter Buchstabe. Im Sinne einer relativen Würdigung werden der gesetzlichen Umsetzung alternative Lösungsansätze im Rahmen von drei Grundszenarien gegenübergestellt, aus denen erhellt, dass es durchaus Ansätze gäbe, die einen dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Anwendungsbereich schaffen würden.
Der zweite normative Hauptteil widmet sich den rechtlichen und praktischen Auswirkungen der Qualifikation der beiden Steuerdelikte als Geldwäschereivortaten erstens für die Finanzintermediäre und steuerberatenden Berufe und zweitens für den Bereich des innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Informationsaustauschs. Ihren Abschluss findet die Abhandlung in einem Fazit, das die wesentlichen Ergebnisse der beiden normativen Hauptteile zusammenfasst.
Hierzu werden in einem Grundlagenteil die bisherige Rechtslage im Geldwäscherei- und Steuerstrafrecht der Schweiz sowie ausgewählte Regulierungsansätze des Auslandes zusammengeführt, woran die Darstellung der revidierten Empfehlungen der FATF und die beiden neuen Steuervortaten anschliesst.
Auf dieser Grundlage werden im ersten normativen Hauptteil die beiden neuen Steuervortaten gewürdigt und ausgelegt, wofür namentlich die besondere Natur von Steuerdelikten als Geldwäschereivortaten herausgearbeitet wird. Die Würdigung der beiden Steuervortaten ist geprägt von der "schweizspezifischen" Besonderheit, dass die Tathandlung der Geldwäscherei als Einziehungsvereitelung ausgestaltet ist. Da deliktische Vermögensvorteile aus den beiden Steuervortaten nicht über die Einziehung, sondern die steuerliche Nachbesteuerung bzw. Nachleistungspflicht abgeschöpft werden, besteht für die Steuergeldwäscherei im Sinne der gesetzlichen Umsetzung kein Anwendungsbereich und die entsprechenden Strafbestimmungen sind toter Buchstabe. Im Sinne einer relativen Würdigung werden der gesetzlichen Umsetzung alternative Lösungsansätze im Rahmen von drei Grundszenarien gegenübergestellt, aus denen erhellt, dass es durchaus Ansätze gäbe, die einen dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Anwendungsbereich schaffen würden.
Der zweite normative Hauptteil widmet sich den rechtlichen und praktischen Auswirkungen der Qualifikation der beiden Steuerdelikte als Geldwäschereivortaten erstens für die Finanzintermediäre und steuerberatenden Berufe und zweitens für den Bereich des innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Informationsaustauschs. Ihren Abschluss findet die Abhandlung in einem Fazit, das die wesentlichen Ergebnisse der beiden normativen Hauptteile zusammenfasst.