Die Neufassung des
331 StGB hat das Problem geboren, dass sozial unschädliche, von der Gesellschaft erwünschte Verhaltensweisen plötzlich als strafbare Vorteilsannahme gelten. Neben der Diskussion um die Drittmittelforschung hat sich vor allem rund um die Parteispenden eine derartige Konstellation aufgetan. Ziel der Arbeit ist es, diese grundsätzliche Subsumtion unter den Tatbestand mittels einer Strafbarkeitsreduktion zu lösen. Hierbei zeigt der Verfasser zunächst die positive Haltung der Verfassung, des Parteiengesetzes sowie der Steuergesetze gegenüber Parteispenden auf. Sodann erläutert er die rechtlichen Grundlagen der Vorteilsannahme, insbesondere mit Blick auf das Rechtsgut des
311 StGB, die Reichweite des Amtsträgerbegriffs sowie das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung. Im Rahmen der Diskussion um die Strafbarkeitsreduktion setzt sich der Autor mit der Argumentation der "Kremendahl"-Entscheidung sowie den Tatbestands- und Rechtfertigungslösungen der Drittmittelfälle auseinander. Letztlich stützt der Verfasser seine Lösung auf den grundrechtsgleichen Grundsatz der Wahlgleichheit, dem rechtfertigende Wirkung zukommt.
331 StGB hat das Problem geboren, dass sozial unschädliche, von der Gesellschaft erwünschte Verhaltensweisen plötzlich als strafbare Vorteilsannahme gelten. Neben der Diskussion um die Drittmittelforschung hat sich vor allem rund um die Parteispenden eine derartige Konstellation aufgetan. Ziel der Arbeit ist es, diese grundsätzliche Subsumtion unter den Tatbestand mittels einer Strafbarkeitsreduktion zu lösen. Hierbei zeigt der Verfasser zunächst die positive Haltung der Verfassung, des Parteiengesetzes sowie der Steuergesetze gegenüber Parteispenden auf. Sodann erläutert er die rechtlichen Grundlagen der Vorteilsannahme, insbesondere mit Blick auf das Rechtsgut des
311 StGB, die Reichweite des Amtsträgerbegriffs sowie das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung. Im Rahmen der Diskussion um die Strafbarkeitsreduktion setzt sich der Autor mit der Argumentation der "Kremendahl"-Entscheidung sowie den Tatbestands- und Rechtfertigungslösungen der Drittmittelfälle auseinander. Letztlich stützt der Verfasser seine Lösung auf den grundrechtsgleichen Grundsatz der Wahlgleichheit, dem rechtfertigende Wirkung zukommt.