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Die Arbeit befasst sich mit den in der juristischen Bearbeitung bislang ein Schattendasein führenden Phänomenen des Card- und Account-Sharings. Konkret geht sie dabei der Frage nach, ob die Weitergabe von Zugangsdaten (»Sharing«) durch Abonnenten an zur Nutzung der entsprechenden Leistung nicht berechtigte Dritte beziehungsweise die Verwendung der weitergegebenen Daten durch eben diese eine strafrechtliche Relevanz aufweist. Dazu werden neben der Erörterung der zivilrechtlichen Rechtslage zahlreiche Vorschriften des Kern- und Nebenstrafrechts untersucht, wobei die Arbeit zu dem Ergebnis…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit befasst sich mit den in der juristischen Bearbeitung bislang ein Schattendasein führenden Phänomenen des Card- und Account-Sharings. Konkret geht sie dabei der Frage nach, ob die Weitergabe von Zugangsdaten (»Sharing«) durch Abonnenten an zur Nutzung der entsprechenden Leistung nicht berechtigte Dritte beziehungsweise die Verwendung der weitergegebenen Daten durch eben diese eine strafrechtliche Relevanz aufweist. Dazu werden neben der Erörterung der zivilrechtlichen Rechtslage zahlreiche Vorschriften des Kern- und Nebenstrafrechts untersucht, wobei die Arbeit zu dem Ergebnis gelangt, dass eine strafrechtliche Erfassung dieser praxisrelevanten Phänomene zwar erforderlich ist, de lege lata aber nur unzureichend gelingt. Zur Lösung der kriminalpolitisch unbefriedigenden Rechtslage schlägt die Arbeit u. a. einen neu zu schaffenden § 265a Abs. 4 StGB vor, der die Weitergabe der Zugangsdaten als Vorbereitungshandlung zur Tat der nichtberechtigten Dritten unter Strafe stellt.
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Autorenporträt
Felix Schmidhäuser studierte Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit dem Studienschwerpunkt Internationales Privat- und Verfahrensrecht. Im Anschluss an die Erste juristische Prüfung im Januar 2018 verfasste er im Rahmen seiner Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter am Tübinger Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht sowie Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht von Prof. Dr. Bernd Hecker seine Dissertation. Im Sommersemester 2021 wurde er durch die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen zum Doktor der Rechte promoviert. Seit April 2021 absolviert er den Juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Tübingen.