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In jüngster Vergangenheit ist der strafrechtliche Umgang mit den sog. »Rasern« verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Als Reaktion wurde unter anderem der § 315f StGB eingeführt, der es ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen die Fahrzeuge dieser »Raser« einzuziehen. Daran anknüpfend untersucht die Arbeit, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge nach dem deutschen Strafrecht generell eingezogen werden können und ob die Fahrzeugeinziehung spürbare Auswirkungen auf die Betroffenen hat. Zugleich beschäftigt sich die Untersuchung mit der Problematik, weshalb Fahrzeuge bei verbotenen…mehr

Produktbeschreibung
In jüngster Vergangenheit ist der strafrechtliche Umgang mit den sog. »Rasern« verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Als Reaktion wurde unter anderem der § 315f StGB eingeführt, der es ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen die Fahrzeuge dieser »Raser« einzuziehen. Daran anknüpfend untersucht die Arbeit, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge nach dem deutschen Strafrecht generell eingezogen werden können und ob die Fahrzeugeinziehung spürbare Auswirkungen auf die Betroffenen hat. Zugleich beschäftigt sich die Untersuchung mit der Problematik, weshalb Fahrzeuge bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingezogen werden können, während dies bei anderen Straftaten, wie beispielsweise der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), nicht möglich ist. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwiefern die Regelungen zur Fahrzeugeinziehung einer Überarbeitung bedürfen. Die Arbeit schließt sodann mit einer konkreten Handlungsempfehlung.
Autorenporträt
Der Autor hat von 2015 bis 2021 Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn studiert. Anschließend promovierte er von 2021 bis 2023 am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Internationales und Europäisches Strafrecht bei Herrn Prof. Dr. Böse. Während der Dissertation arbeitete er sowohl bei einer international tätigen Wirtschaftskanzlei als auch in einer mittelständischen Kanzlei und hat währenddessen mehrere juristische Beiträge veröffentlicht, darunter auch zum Strafrecht. Seit 2022 absolviert der Autor sein Rechtsreferendariat am Landgericht Mönchengladbach. Von März bis Ende Juni 2024 wird er in einer Kanzlei in Madrid arbeiten.