Jede strafrechtliche Reaktion muss aufgrund des damit verbundenen staatlichen Eingriffs den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der legitime Strafzweck ist freiheitlich-rechtsstaatlich zu konkretisieren: Durch strafrechtliche Reaktionen soll der Ausgleich der unberechtigten Freiheitsanmaßung des Täters nach dem Maß der dahingehenden Verantwortlichkeit und dadurch die Bestätigung des Täters in seiner Rechtsposition als auch weiterhin gleiche Rechtsperson bewirkt werden. Im Sinne des in dieser Arbeit dargestellten Konzepts einer freiheitlich-legitimatorischen Normentheorie wird die…mehr
Jede strafrechtliche Reaktion muss aufgrund des damit verbundenen staatlichen Eingriffs den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der legitime Strafzweck ist freiheitlich-rechtsstaatlich zu konkretisieren: Durch strafrechtliche Reaktionen soll der Ausgleich der unberechtigten Freiheitsanmaßung des Täters nach dem Maß der dahingehenden Verantwortlichkeit und dadurch die Bestätigung des Täters in seiner Rechtsposition als auch weiterhin gleiche Rechtsperson bewirkt werden. Im Sinne des in dieser Arbeit dargestellten Konzepts einer freiheitlich-legitimatorischen Normentheorie wird die Rolle des Strafgesetzes als abstrakt-generelle Ermächtigungsgrundlage präzisiert und auf freiheitlich-rechtsstaatlicher Basis zu den konkret-individuellen rechtlichen Normtypen der Verhaltensnorm und der Sanktionsnorm ins Verhältnis gesetzt. Unter Rückgriff auf die juristischen Methoden wird dieses abstrakte Modell außerdem im Hinblick auf die wichtigsten Straftatelemente konkretisiert.
Annika Bünzel studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität in Marburg. Von 2020 bis 2022 war sie Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund an der Philipps-Universität Marburg. Seit 2022 ist sie Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski an der Universität zu Köln. Sie ist seit 2023 Rechtsreferendarin am Landgericht Gießen. Außerdem ist sie Mitglied im Arbeitskreis Rechtslinguistik sowie im Arbeitskreis Normentheorie.
Inhaltsangabe
A. Einführung - Aktualität und Bedeutung eines normentheoretischen LegitimationsansatzesB. Normative Grundlagen der Straftat im freiheitlich-legitimatorischen StraftatkonzeptBegriff und Regelungsgehalt einer Norm - Normentheoretisches Stufenverhältnis: Verhaltensnormen und an entsprechende Verstöße anknüpfende Sanktionsnormen auf abstrakt-genereller strafgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage - Bildung konkret-individueller Verhaltensnormen unter Rückgriff auf gesellschaftliche Grundentscheidungen als Orientierungshilfen - Herstellung konkret-individueller Saktionsnormen auf der Grundlage abstrakt-genereller StrafgesetzeC. Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen einer konkret-individuellen Sanktionsnorm - Zur angemessenen Verortung strafrechtsrelevanter Problemstellungen im Straftatsystem der freiheitlich-legitimatorischen NormentheorieDas (vollendete) Erfolgsdelikt als mindestens fahrlässige Straftat - Fazit zu C. und AusblickD. Gesamtfazit
A. Einführung - Aktualität und Bedeutung eines normentheoretischen LegitimationsansatzesB. Normative Grundlagen der Straftat im freiheitlich-legitimatorischen StraftatkonzeptBegriff und Regelungsgehalt einer Norm - Normentheoretisches Stufenverhältnis: Verhaltensnormen und an entsprechende Verstöße anknüpfende Sanktionsnormen auf abstrakt-genereller strafgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage - Bildung konkret-individueller Verhaltensnormen unter Rückgriff auf gesellschaftliche Grundentscheidungen als Orientierungshilfen - Herstellung konkret-individueller Saktionsnormen auf der Grundlage abstrakt-genereller StrafgesetzeC. Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen einer konkret-individuellen Sanktionsnorm - Zur angemessenen Verortung strafrechtsrelevanter Problemstellungen im Straftatsystem der freiheitlich-legitimatorischen NormentheorieDas (vollendete) Erfolgsdelikt als mindestens fahrlässige Straftat - Fazit zu C. und AusblickD. Gesamtfazit
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