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Das Schicksal der Rückverweisungstechnik ist ungewiss, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Blankettstrafgesetz mit Rückverweisungsklausel aus dem RiFlEtikettG für verfassungswidrig, ein anderes aus dem LFGB hingegen für verfassungskonform erklärt hat. Die Arbeit widmet sich der Zulässigkeit dieser auch während der Corona-Pandemie genutzten Regelungstechnik. Untersucht wird ihr Einsatz im nationalen und europäisierten Strafrecht. Im Fokus steht die Vereinbarkeit mit freiheitsgewährleistender und kompetenzwahrender Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus…mehr

Produktbeschreibung
Das Schicksal der Rückverweisungstechnik ist ungewiss, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Blankettstrafgesetz mit Rückverweisungsklausel aus dem RiFlEtikettG für verfassungswidrig, ein anderes aus dem LFGB hingegen für verfassungskonform erklärt hat. Die Arbeit widmet sich der Zulässigkeit dieser auch während der Corona-Pandemie genutzten Regelungstechnik. Untersucht wird ihr Einsatz im nationalen und europäisierten Strafrecht. Im Fokus steht die Vereinbarkeit mit freiheitsgewährleistender und kompetenzwahrender Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus den unionsrechtlichen Besonderheiten, beispielsweise in Gestalt des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh. Als problematisch erweist sich vor allem der große Einfluss, den die Exekutive infolge der Rückverweisungsklausel auf die Strafgesetzgebung erlangt. Dieser lässt sich nur über eine verfassungs- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung hinreichend begrenzen.
Autorenporträt
Nils Ströle studied law at the University of Freiburg. After passing the First State Examination in law in 2019, he worked as a research assistant at the Institute for criminology and criminal business law there. In 2022, he was awarded his doctorate by the Faculty of Law at the University of Freiburg. Since 2021, he has been a legal trainee in the Higher Regional Court district of Frankfurt am Main.