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Das Schicksal der Rückverweisungstechnik ist ungewiss, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Blankettstrafgesetz mit Rückverweisungsklausel aus dem RiFlEtikettG für verfassungswidrig, ein anderes aus dem LFGB hingegen für verfassungskonform erklärt hat. Die Arbeit widmet sich der Zulässigkeit dieser auch während der Corona-Pandemie genutzten Regelungstechnik. Untersucht wird ihr Einsatz im nationalen und europäisierten Strafrecht. Im Fokus steht die Vereinbarkeit mit freiheitsgewährleistender und kompetenzwahrender Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus…mehr

Produktbeschreibung
Das Schicksal der Rückverweisungstechnik ist ungewiss, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Blankettstrafgesetz mit Rückverweisungsklausel aus dem RiFlEtikettG für verfassungswidrig, ein anderes aus dem LFGB hingegen für verfassungskonform erklärt hat. Die Arbeit widmet sich der Zulässigkeit dieser auch während der Corona-Pandemie genutzten Regelungstechnik. Untersucht wird ihr Einsatz im nationalen und europäisierten Strafrecht. Im Fokus steht die Vereinbarkeit mit freiheitsgewährleistender und kompetenzwahrender Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus den unionsrechtlichen Besonderheiten, beispielsweise in Gestalt des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh. Als problematisch erweist sich vor allem der große Einfluss, den die Exekutive infolge der Rückverweisungsklausel auf die Strafgesetzgebung erlangt. Dieser lässt sich nur über eine verfassungs- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung hinreichend begrenzen.
Autorenporträt
Nils Ströle studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach der Ersten Juristischen Prüfung 2019 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. 2022 wurde er von der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg promoviert. Seit 2021 ist er Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Frankfurt am Main.