Pressemitarbeiter können sich mit der Veröffentlichung rechtlich missbilligter Inhalte strafbar machen. Welche Delikte dafür in Betracht kommen, wie die Tatbeiträge von Redakteur, Verleger und Herausgeber strafrechtlich einzuordnen sind und inwieweit die wichtige Funktion der Presse eine Sonderbehandlung rechtfertigt, die sich schon aus der Existenz der speziellen Haftung des verantwortlichen Redakteurs und der verkürzten strafrechtlichen Verjährungsfrist nach den Presse- und Mediengesetzen der Bundesländer ergibt, sind zentrale Fragen dieser Arbeit.
Über Jahrzehnte hat sich die Entwicklung im Pressestrafrecht an dem traditionellen Modell der Verbreitung von Druckwerken orientiert. Jetzt gewinnt die Onlinepresse an Bedeutung. Das Fehlen eines verkörperten Presseerzeugnisses wirkt sich auch auf die strafrechtliche Haftung aus. Nicht alle für die Druckpresse einschlägigen Besonderheiten können für die elektronische Presse gelten. Wichtig für ein strafrechtliches Schritthalten mit der Medienkonvergenz war die Modernisierung des Schriftenbegriffs im Jahr 2021.
Über Jahrzehnte hat sich die Entwicklung im Pressestrafrecht an dem traditionellen Modell der Verbreitung von Druckwerken orientiert. Jetzt gewinnt die Onlinepresse an Bedeutung. Das Fehlen eines verkörperten Presseerzeugnisses wirkt sich auch auf die strafrechtliche Haftung aus. Nicht alle für die Druckpresse einschlägigen Besonderheiten können für die elektronische Presse gelten. Wichtig für ein strafrechtliches Schritthalten mit der Medienkonvergenz war die Modernisierung des Schriftenbegriffs im Jahr 2021.