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Die Frage nach den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Tat als Bandentat qualifizieren zu können, beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit Ende des 19. Jahrhunderts. Zwar wurde der gesetzestechnische Begriff der Bande erst 1969 in Gestalt des 244 I Nr. 3 a.F. in das StGB eingeführt, von Bandendiebstahl wurde aber bei der Tatbegehung durch mehrere, zur fortgesetzten Begehung verbundene Täter schon früh gesprochen. Gerade in jüngster Zeit haben vor allem die seit jeher kontrovers diskutierten Fragen nach der für eine Bande erforderlichen Mindestpersonenzahl und nach der…mehr

Produktbeschreibung
Die Frage nach den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Tat als Bandentat qualifizieren zu können, beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit Ende des 19. Jahrhunderts. Zwar wurde der gesetzestechnische Begriff der Bande erst 1969 in Gestalt des
244 I Nr. 3 a.F. in das StGB eingeführt, von Bandendiebstahl wurde aber bei der Tatbegehung durch mehrere, zur fortgesetzten Begehung verbundene Täter schon früh gesprochen. Gerade in jüngster Zeit haben vor allem die seit jeher kontrovers diskutierten Fragen nach der für eine Bande erforderlichen Mindestpersonenzahl und nach der Möglichkeit von Täterschaft und Teilnahme am Bandendelikt neue Aktualität erhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß der Gesetzgeber im Zuge der Bekämpfung Organisierter Kriminalität die Zahl der Delikte deutlich erweitert hat, die an die Ausführung durch eine Bande verschärfte Sanktionen knüpfen, wodurch die Bedeutung bandenmäßiger Begehung als Strafschärfungsgrund erheblich zugenommen hat.
Autorenporträt
Die Autorin: Kerstin Krings, geboren 1973 in Düsseldorf. Von 1993 bis 1998 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Augsburg und Heidelberg; 1995/96 Auslandssemester an der Université de Lausanne (Schweiz). 1998 Erstes Juristisches Staatsexamen. Seit 1999 ist die Autorin im juristischen Vorbereitungsdienst in Düsseldorf; Promotion 2000.