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Können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wegen rechtsbeugerischer Verhaltensweisen vor dem Beitritt verurteilt werden, obwohl sie zur Zeit der Tat mit keiner Ahndung zu rechnen hatten? Die Arbeit untersucht die Voraussetzungen der nachholenden Strafverfolgung. Ausgehend von den Tatbeständen der Rechtsbeugung in den unterschiedlich geprägten Rechtsordnungen und dem anders gearteten Rechtssystem der DDR werden zunächst die Probleme des anwendbaren Rechts nach dem Beitritt am 3.10.1990 erörtert. Im Anschluß daran werden die…mehr

Produktbeschreibung
Können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wegen rechtsbeugerischer Verhaltensweisen vor dem Beitritt verurteilt werden, obwohl sie zur Zeit der Tat mit keiner Ahndung zu rechnen hatten? Die Arbeit untersucht die Voraussetzungen der nachholenden Strafverfolgung. Ausgehend von den Tatbeständen der Rechtsbeugung in den unterschiedlich geprägten Rechtsordnungen und dem anders gearteten Rechtssystem der DDR werden zunächst die Probleme des anwendbaren Rechts nach dem Beitritt am 3.10.1990 erörtert. Im Anschluß daran werden die Prüfungsmaßstäbe der gesetzwidrigen Entscheidung und die einzelnen Fallgruppen möglicher Tatbestandsverwirklichung sowie die damit verbundenen Folgeprobleme dargelegt. Anhand der Waldheimer Prozesse und anhand von Fallbeispielen aus dem sogenannten politischen Strafrecht der DDR wird abschließend gezeigt, in welchen Fällen eine Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung aufgrund der ermittelten Prüfungsmaßstäbe erfolgversprechend sein wird.
Autorenporträt
Die Autorin: Bettina Möller-Heilmann wurde 1969 in Lohne geboren. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität in Würzburg und legte 1993 die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Während der Referendarzeit war sie überwiegend dem Landgericht Aschaffenburg und der Regierung von Unterfranken zugewiesen. Die Zweite Juristische Staatsprüfung beendete sie 1995. Seitdem ist sie als Rechtsanwältin tätig.