Die Grundfreiheiten sind die bedeutsamsten subjektiv-öffentlichen Rechte des primären Gemeinschaftsrechts. Ihre Einzigartigkeit ergibt sich daraus, daß sie die Territorialität des Rechts, die ein wesentliches Hindernis für grenzüberschreitende Transaktionen darstellt, durch Gewährung transnationaler, justiziabler Individualrechte überwinden und dem einzelnen trotz der fortbestehenden Souveränität der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Nationalstaaten den Zugang zu allen nationalen Teilmärkten ermöglichen.
Diese Funktion rückt die Grundfreiheiten in ein kompliziertes Kräftefeld: Neben dem auf der Rechtfertigungsebene abzuhandelnden Zielkonflikt zwischen der gewährten Freiheit einerseits und dem Bedürfnis nach regulatorischer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses andererseits müssen bei ihrer dogmatischen Strukturierung auch kompetentielle Spannungen berücksichtigt werden, und zwar bereits auf der Tatbestandsebene. Soweit die Grundfreiheiten Maßstab für mitgliedstaatliche Maßnahmen sind, verkürzen sie nämlich die mitgliedstaatliche Gestaltungsfreiheit gerade in denjenigen Bereichen, die den Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Gemeinschaft kompetentiell zugeordnet sind. Jede Justierung des Prüfungsmaßstabes ist damit zugleich Austarierung der horizontalen und der vertikalen Gewaltenbalance.
In der Untersuchung wird vorgeschlagen, die wenig konturierte, widerspruchsvolle und mit dem geschriebenen Vertragsrecht unabgestimmte Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH aufzugeben und die Grundfreiheiten auf ihre usprüngliche Funktion als materielle Diskriminierungsverbote zurückzuführen. Dies hebt ihre spezifisch transnationale Schutzfunktion hervor, vermeidet unkontrollierbare Beschneidungen der mitgliedstaatlichen Kompetenzen und bewahrt vor dem Mißverständnis, daß die Grundfreiheiten - als Ersatz für einen nicht vorhandenen politischen Willen der Mitgliedstaaten zur Rechtsangleichung - allgemeine subjektiv-rechtliche Deregulierungsansprüche enthalten.
Diese Funktion rückt die Grundfreiheiten in ein kompliziertes Kräftefeld: Neben dem auf der Rechtfertigungsebene abzuhandelnden Zielkonflikt zwischen der gewährten Freiheit einerseits und dem Bedürfnis nach regulatorischer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses andererseits müssen bei ihrer dogmatischen Strukturierung auch kompetentielle Spannungen berücksichtigt werden, und zwar bereits auf der Tatbestandsebene. Soweit die Grundfreiheiten Maßstab für mitgliedstaatliche Maßnahmen sind, verkürzen sie nämlich die mitgliedstaatliche Gestaltungsfreiheit gerade in denjenigen Bereichen, die den Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Gemeinschaft kompetentiell zugeordnet sind. Jede Justierung des Prüfungsmaßstabes ist damit zugleich Austarierung der horizontalen und der vertikalen Gewaltenbalance.
In der Untersuchung wird vorgeschlagen, die wenig konturierte, widerspruchsvolle und mit dem geschriebenen Vertragsrecht unabgestimmte Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH aufzugeben und die Grundfreiheiten auf ihre usprüngliche Funktion als materielle Diskriminierungsverbote zurückzuführen. Dies hebt ihre spezifisch transnationale Schutzfunktion hervor, vermeidet unkontrollierbare Beschneidungen der mitgliedstaatlichen Kompetenzen und bewahrt vor dem Mißverständnis, daß die Grundfreiheiten - als Ersatz für einen nicht vorhandenen politischen Willen der Mitgliedstaaten zur Rechtsangleichung - allgemeine subjektiv-rechtliche Deregulierungsansprüche enthalten.