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Die Haftung von Abschlussprüfern ist gem. § 323 Abs. 2 HGB grundsätzlich auf Haftungshöchstsummen beschränkt. Eine solche Regelung ist sowohl im Vergleich wichtiger Rechtsordnungen als auch im Kontext des deutschen Haftungsrechts ungewöhnlich. Die Arbeit untersucht die Rechtfertigung der Norm anhand einer kritischen Analyse der gesetzgeberischen Gründe für ihre Existenz, namentlich der Versicherbarkeit des Haftungsrisikos und dem Schutz vor einer Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüferleistungen. Hierbei wird aufgezeigt, dass die genannten Gründe die Norm in ihrer heutigen Fassung…mehr

Produktbeschreibung
Die Haftung von Abschlussprüfern ist gem. § 323 Abs. 2 HGB grundsätzlich auf Haftungshöchstsummen beschränkt. Eine solche Regelung ist sowohl im Vergleich wichtiger Rechtsordnungen als auch im Kontext des deutschen Haftungsrechts ungewöhnlich. Die Arbeit untersucht die Rechtfertigung der Norm anhand einer kritischen Analyse der gesetzgeberischen Gründe für ihre Existenz, namentlich der Versicherbarkeit des Haftungsrisikos und dem Schutz vor einer Konzentration auf dem Markt für Abschlussprüferleistungen. Hierbei wird aufgezeigt, dass die genannten Gründe die Norm in ihrer heutigen Fassung nicht rechtfertigen. Gegen die Rechtfertigung spricht zudem die Grundkonzeption des Haftungsrechts. Verdeutlicht wird dies anhand eines Vergleichs mit der Ausgestaltung der Haftung anderer Berufsgruppen. § 323 Abs. 2 HGB ist zu streichen. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung sollte stattdessen den Parteien des Prüfungsvertrags selbst überlassen werden.
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