Dem Zweiten Vatikanischen Konzil kommt das Verdienst zu, den Anspruch der Kleriker auf wirtschaftliche Versorgung als Inhalt des Inkardinationsverhältnisses begriffen zu haben. Mit dem an der tatsächlichen Dienstleistung des Priesters anknüpfenden Remunerationsprinzip hat das Konzil zugleich ein neuartiges Konzept der Konkretisierung dieses Anspruchs auf Versorgung in das kirchliche Rechtsleben eingeführt. Mit Blick auf das kirchliche Gesetzbuch von 1983 könnte man den Eindruck gewinnen, als sei die Versorgung der Kleriker nun zur Gänze durch ein reines Entlohnungssystem sichergestellt. Dem gegenüber ist jedoch zu bemerken, dass der Gesetzgeber den Beginn und das Ende des Versorgungsanspruchs eines Klerikers an das Bestehen des Inkardinationsverhältnisses knüpft. Hierbei erweist sich die Verhältnisbestimmung von Dienstleistung und Inkardination im Hinblick auf den Versorgungsanspruch als eine eminent praktische Fragestellung. - Gibt es einen von der konkreten Dienstleistung unabhängigen Anspruch des Klerikers auf eine Grundversorgung? - Wie steht es mit dem Versorungsanspruch arbeitsloser Ständiger Diakone mit Zivilberuf, gerade auf dem Hintergrund, dass es keine "Zweite-Klasse-Inkardination" gibt? - Welche Ansprüche bestehen fort, wenn ein Kleriker seinen Dienst von selbst aufgibt oder aufgeben muss?