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Irreführende Ermittlungsmethoden und Vernehmungsmuster gehören seit jeher zum Repertoire der Strafverfolgungsbehörden und sind nach wie vor aus dem Ermittlungsverfahren nicht hinwegzudenken. Die StPO bezieht zu deren Einsatz in der Beschuldigtenvernehmung insoweit Stellung, als sie in § 136a Abs. 1 Satz 1 ein Täuschungsverbot für die Vernehmung statuiert und in § 136 Abs. 2 anordnet, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, Verdachtsgründe zu beseitigen und entlastende Umstände vorzubringen. Tobias Müller folgert daraus, dass die Vernehmung entgegen der herrschenden…mehr

Produktbeschreibung
Irreführende Ermittlungsmethoden und Vernehmungsmuster gehören seit jeher zum Repertoire der Strafverfolgungsbehörden und sind nach wie vor aus dem Ermittlungsverfahren nicht hinwegzudenken. Die StPO bezieht zu deren Einsatz in der Beschuldigtenvernehmung insoweit Stellung, als sie in § 136a Abs. 1 Satz 1 ein Täuschungsverbot für die Vernehmung statuiert und in § 136 Abs. 2 anordnet, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, Verdachtsgründe zu beseitigen und entlastende Umstände vorzubringen. Tobias Müller folgert daraus, dass die Vernehmung entgegen der herrschenden Meinung ausschließlich der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Beseitigung eines vorliegenden Verdachts dient, weshalb in der Vernehmung nichts geschehen darf, was dieser Entlastungsfunktion zuwiderläuft. Entgegen diesem Verbot erhobene Aussagen dürfen regelmäßig nicht verwertet werden. Außerhalb der Vernehmung ist der Beschuldigte durch die Selbstbelastungsfreiheit partiell vor Irreführungen geschützt.
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Autorenporträt
Tobias Müller studierte Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt im Steuerrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU). Nach Abschluss des ersten Staatsexamens im Jahr 2017 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Helmut Frister sowie am Institut für Rechtsfragen der Medizin (IMR) in Düsseldorf und war als Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der HHU tätig. Im Dezember 2020 nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Düsseldorf auf, unter anderem mit Stationen am Landgericht Düsseldorf, bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und in der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei VBB Rechtsanwälte.