Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BFH aus 2015, wonach der Zwangsverwalter die Einkünfte aus Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke zu erklären und die anteilige Einkommensteuerschuld zu entrichten hat.
Im Insolvenzverfahren ist es Praxis, dass der Insolvenzverwalter für den seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Teil des Schuldnervermögens Teilsteuererklärungen abgibt und die entsprechenden Steuerbeträge entrichtet.
Diese Arbeit befasst sich mit der Problematik, wie die durch Insolvenzeröffnung oder Anordnung der Zwangsverwaltung eintretende Trennung von Vermögenssphären und die damit verbundene Notwendigkeit der Aufteilung der einheitlichen Einkommensteuerschuld abgabenrechtlich umzusetzen ist.
Im Insolvenzverfahren ist es Praxis, dass der Insolvenzverwalter für den seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Teil des Schuldnervermögens Teilsteuererklärungen abgibt und die entsprechenden Steuerbeträge entrichtet.
Diese Arbeit befasst sich mit der Problematik, wie die durch Insolvenzeröffnung oder Anordnung der Zwangsverwaltung eintretende Trennung von Vermögenssphären und die damit verbundene Notwendigkeit der Aufteilung der einheitlichen Einkommensteuerschuld abgabenrechtlich umzusetzen ist.