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Die Arbeit prüft die Berechtigung des Nichtigkeitsdogmas für Satzungen, nach dem ihre Rechtswidrigkeit grundsätzlich den ohne weiteres eintretenden Geltungsverlust bedeutet. Das Nichtigkeitsdogma soll Ausfluss eines Grundsatzes sein, nach dem die deutsche Rechtsordnung durch den ipso-iure eintretenden Geltungsverlust selbst für ihre Widerspruchsfreiheit sorgt. Dies mag in der Theorie eine ob ihrer Klarheit attraktive Annahme sein. In der Praxis standen und stehen ihre Konsequenzen sowohl bei Parlamentsgesetzen als auch bei Satzungen in einem Spannungsverhältnis mit verfassungsrechtlichen…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit prüft die Berechtigung des Nichtigkeitsdogmas für Satzungen, nach dem ihre Rechtswidrigkeit grundsätzlich den ohne weiteres eintretenden Geltungsverlust bedeutet. Das Nichtigkeitsdogma soll Ausfluss eines Grundsatzes sein, nach dem die deutsche Rechtsordnung durch den ipso-iure eintretenden Geltungsverlust selbst für ihre Widerspruchsfreiheit sorgt. Dies mag in der Theorie eine ob ihrer Klarheit attraktive Annahme sein. In der Praxis standen und stehen ihre Konsequenzen sowohl bei Parlamentsgesetzen als auch bei Satzungen in einem Spannungsverhältnis mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen. In der Arbeit wird daher ein alternativer Ansatz entlang des bestehenden rechtlichen Rahmens entwickelt und dem herrschenden Verständnis gegenübergestellt. Die hier vorgeschlagene Theorie vermeidet verfassungsrechtliche Spannungen, indem sie einen grundsätzlich ipso-iure eintretenden Geltungsverlust verneint und die Sanktionsfrage auf der Anwendungsebene der Satzung beantwortet.
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Autorenporträt
Hendrik Christian Jürgensen legte nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 2016 die Erste Juristische Prüfung ab. Anschließend arbeitete er dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht von Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. (Cambridge). Zeitgleich begann er sein Dissertationsvorhaben mit dem er 2020 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zum Doktor der Rechte promoviert wurde. Seit Februar 2020 ist er Rechtsreferendar beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.
Rezensionen
»Ausgesprochen lesenswert ist Jürgensens Untersuchung allemal, regt sie doch zur Vergewisserung über Grundfragen verwaltungsrechtlicher Normgeltung und -anwendung an.« Dr. Boas Kümper, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 24/2021