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Transparenz ist nicht nur ein Modewort, sondern wichtige Charakteristik einer jeden demokratischen Regierungsform. Frank Riemann behandelt in seiner Studie einen zentralen Pfeiler der Transparenz der EU: das durch Artikel 255 EG-Vertrag und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 neu gestaltete Recht der Bürger, Einsicht in Dokumente der europäischen Institutionen zu nehmen.
Der Autor zeigt, dass ein Recht auf Dokumentenzugang dazu dienen kann, die Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bürger zu erweitern und dadurch den demokratischen Charakter der EU sowie das Vertrauen der Bürger in die
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Produktbeschreibung
Transparenz ist nicht nur ein Modewort, sondern wichtige Charakteristik einer jeden demokratischen Regierungsform. Frank Riemann behandelt in seiner Studie einen zentralen Pfeiler der Transparenz der EU: das durch Artikel 255 EG-Vertrag und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 neu gestaltete Recht der Bürger, Einsicht in Dokumente der europäischen Institutionen zu nehmen.

Der Autor zeigt, dass ein Recht auf Dokumentenzugang dazu dienen kann, die Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bürger zu erweitern und dadurch den demokratischen Charakter der EU sowie das Vertrauen der Bürger in die europäische Verwaltung zu stärken. Das durch den Vertrag von Amsterdam eingeführte Primärrecht gibt den Auftrag, dieses Ziel durch eine entsprechende Ausgestaltung des Sekundärrechts effektiv und progressiv zu verfolgen. Vor dem Hintergrund dieses primärrechtlichen Maßstabs analysiert Riemann systematisch und im Detail die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Er zeigt, dass das neue Sekundärrecht zum Dokumentenzugang positive Akzente setzt und insgesamt dem primärrechtlichen Regelungsauftrag gerecht wird. Im Ergebnis erreicht der Autor zweierlei: Er ordnet das Recht des Dokumentenzugangs umfassend in den dogmatischen und normativen Rahmen ein und gibt zugleich der Praxis einen nützlichen, gut gegliederten Leitfaden an die Hand.
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Rezensionen
"[...] Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Vorstellung, Interpretation und Analyse der VO 1049/2001/EG. Riemann schildert die Überwindung der früheren Urheberregel, nach der Einsichtswillige den Zugang zu Dokumenten, die von Dritten herrührten, direkt bei diesen erbitten mussten. Eine fortbestehende Einschränkung, die auf die Erklärung Nr. 35 zum Vertrag von Amsterdam zurückgeht, nämlich die Regelung in Art. 4 Abs. 5, nach der ein Mitgliedstaat ein Organ (bindend) ersuchen kann, ein aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine Zustimmung zu verbreiten, wird restriktiv ausgelegt. Sie soll von vornherein nur diejenigen Dokumente betreffen, bei denen der Staat in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat und nicht als Ratsmitglied tätig geworden ist (S. 149). Reicht er als Ratsmitglied Dokumente beim Rat ein, soll es sich um Dokumente des Rates handeln, für die Art. 4 Abs. 5 nicht gilt. Riemann räumt ein, dass der Geist der Erklärung Nr. 35 auch eine andere Auslegung zuließe. Seine Auffassung lässt sich aber möglicherweise auf den in Art. 1 lit. a hervorgehobenen Zweck der Verordnung stützen, einen 'größtmöglichen Zugang zu Dokumenten' zu gewährleisten. Konsequenterweise geht er im übrigen davon aus, dass Dokumente an Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Ratsmitglied nach Art. 4 Abs. 3 geschützte interne Dokumente des Rates sein können (S. 214).

Riemann behandelt ausführlich die Ausnahmen vom Zugangsrecht. Er systematisiert die Ausnahmetatbestände, entwickelt allgemeine Auslegungsgrundsätze (Gebot der engstmöglichen Auslegung der Ausnahmen, Gewährleistung des effet utile des Zugangsrechts) und erörtert schließlich kommentarmäßig die einzelnen öffentlichen und privaten Interessen, die dem Dokumentenzugang entgegenstehen können. Es überrascht nicht, dass seine Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 4 tendenziell zugangsfreundlich ausfällt (deutlich z. B. beim Begriff der 'öffentlichen Sicherheit' in Abs. 1), doch lässt sich auch dies letztlich auf den Verordnungszweck nach Art. 1 lit. a stützen. Riemann argumentiert allerdings aufwendiger und differenzierter, vielfach unter Hinweis auf Wortlaut, systematische Aspekte oder besondere teleologische Erwägungen. Eine extreme Position zeigt sich lediglich, wenn er Art. 172 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kritisiert, weil diese Bestimmung die Lobbykorrespondenz der Abgeordneten nicht in den Zugang zu den Dokumenten des Parlaments einbezieht (S. 248f.).

Fazit: Eine anregende Arbeit, gekennzeichnet durch die Bereitschaft zu fleißiger und engagierter, aber trotz unverkennbarer Grundhaltung nicht einseitiger Argumentation, bereichert im übrigen durch die umfangreiche Auswertung auch fremdsprachiger Literatur. Leider wird der Zugang zu manchem interessanten Gedankengang durch das zu knappe und unergiebige Sachverzeichnis erschwert." -- Dr. Thomas Schmitz, in: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 1/2005
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»Eine anregende Arbeit, gekennzeichnet durch die Bereitschaft zu fleißiger und engagierter, aber trotz unverkennbarer Grundhaltung nicht einseitiger Argumentation, bereichert im Übrigen durch die umfangreiche Auswertung auch fremdsprachiger Literatur.«
Dr. Thomas Schmitz, in: Die Öffentliche Verwaltung, 1/2005