[...] diese [sehen sich] als die Damen und Herren der Gesellschaft, und nicht als begünstigte Mitglieder eines Staates [...]. Wenn es auch Fälle geben soll, wo jemand von sich behauptet, er nähme allein aufgrund seiner Qualitäten bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft. Es muss aber die Frage gestellt werden, ob es sich nicht tatsächlich so verhält, dass seine Qualitäten den Bedürfnissen der Machtelite des von ihm bewohnten Nationalstaates entsprechen müssen - wollte er "verändernden" Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, seine "Qualitäten" demnach in deren Sinne "brauchbar" sein müssten ... Das bedeutete aber auch, dass die Masse der Bewohner eines Nationalstaates keineswegs jene Repräsentanten hätte, die sie verdiente - wie so gern von als besonders radikal geltenden Zeitgenossen behauptet wird (denn es sind ja gar nicht die ihren, bspw. in großen Wahlkrämpfen zur Wahl stehenden Politiker - immerhin dürfte es andernfalls nicht diese eklatanten Widersprüche zwischen dem in solchen Krämpfen Abgesonderten und dem danach politisch Praktizierten geben), sondern die Machtelite eines Nationalstaates hat selbstverständlich an jenen entscheidungsrelevanten Stellen genau solche Figuren, die ihr machttechnisch nützlich sind [...]. - Gewiss, solche mit Feigenblattfunktion, nun, die gibt es schon, und die stellt man auch gern ins Fenster, allerdings, entscheidungsrelevant sind die nie ... [...] Teilband 4, Kapitel: 22: "Der Soziale Rechtsstaat im Gegensatz zum bürgerlichen Sozialstaat", Seiten 54 f.
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