Der Finanzausgleich zwischen Ländern und Gemeinden in seiner gegenwärtigen Form kennt keine Gemeindetypen. Wie alle Beziehungen zwischen Gebiets körperschaften knüpft aber auch das Finanzausgleichsverfahren an die historisch entwickelte Klassifizierung der Gemeinden nach ihrem verfassungs- und ver waltungsrechtlichen Status an und behandelt die Gemeinden nach ihrem Platz in dieser Hierarchie; dieser Platz soll das Maß an Aufgaben wie auch das Maß an Einnahmen bestimmen. Für die Finanzausgleichsbeziehungen im engeren Sinne ergibt sich je nach der Ebene eine unterschiedliche Anzahl von Partnern im verti kalen Finanzausgleich: die amtsangehörigen Gemeinden erhalten einerseits Zuweisungen des Landes, tragen aber andererseits durch Umlagen zur Deckung des Bedarfs von Ämtern und Kreisen bei - für die kreisfreien Städte dagegen be schränkt sich der vertikale Finanzausgleich auf die Zuweisungen und Zuschüsse der Länder. Damit ist aber bereits die Grenze des Einflusses dieser Klassifizierung auf den Finanzausgleich zwischen Ländern und Gemeinden erreicht. Die Ausgestaltung des Systems der Transfers vom Land an die Gemeinden löst dagegen vollständig die Beziehung zum verwaltungsrechtlichen Status einer Ge meinde. Die vertikalen Transfers, die zunächst einmal die Finanzkraft der Ge meinde allgemein stärken sollen!, erfüllen gleichzeitig die Funktion des horizon talen Finanzausgleichs, indem sie den Gemeinden je nach ihrer Finanzlage in unterschiedlicher Höhe zufließen; die Finanzlage einer Gemeinde ist jedoch nicht mehr Funktion ihres rechtlichen Status, sondern Ergebnis einer Unzahl von Ein flüssen, die zu erfassen es gilt, will man den erwünschten horizontalen Effekt der Finanzausgleichsmaßnahmen erzielen.
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