Diplomarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg) (Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Dipl.-Kfm. Andreas Lübker, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorübergehende Aufrechterhaltung und anschließende Veräußerung eines insolventen Unternehmens durch den Verwalter ist unbestritten eine elegante Konkursabwicklung. Realisieren ließ sich diese Abwicklung unter der noch geltenden Konkursordnung eher selten. Die Zurückhaltung auf Seiten der potentiellen Käufer ist verständlich. Denn der endgültige wirtschaftliche Mißerfolg eines Unternehmens kann kaum deutlicher als durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dokumentiert werden. Das Konkursunternehmen ist zahlungsunfähig oder - sofern es sich um Kapitalgesellschaften handelt - überschuldet. Vorhergehende Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz, wozu regelmäßig auch der Versuch einer Unternehmensveräußerung gehört, sind in den meisten Fällen bereits gescheitert. Ist der Vergleichs- oder Konkursantrag erst einmal gestellt, bleibt für eine anschließende Sanierung nur wenig Raum. Kaufinteressenten sind in dieser Situation auch durch erfahrene Verwalter nur schwer zu finden. Das vorhandene Schuldnervermögen ist im Regelfall fast vollständig mit Aus- und Absonderungsrechten Dritter belastet. Der Zugriff der gesicherten Gläubiger auf das Sicherungsgut zerschlägt das Betriebsvermögen. Die beabsichtigte Fortführung oder Veräußerung des Unternehmens ist damit in vielen Fällen aussichtslos.
Im vergangenen Jahr 1997 gab es im sechsten Jahr in Folge einen neuen Höchststand an Unternehmenszusammenbrüchen. Nach Berechnungen der Wirtschaftsauskunftei Creditreform wurden durch Unternehmen 27.700 der insgesamt 34.100 Insolvenzen verursacht. Die restlichen Fälle betreffen Nachlaß- oder Privatkonkurse. Dabei wurde in den letzten Jahren ein konstant hoher Anteil von etwa drei Viertel aller beantragten Konkursverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet. Der dadurch verursachte Schaden für die Gläubiger stieg 1997 auf ein Rekordniveau von 65 Mrd. DM; gleichzeitig verloren im vergangenen Jahr 554.000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz durch einen Konkurs. In 1998 werden die Insolvenzen und die damit verbundenen Schäden voraussichtlich nochmals zunehmen. Mit der am 01.01.1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung (Ins0) sollen die Unzulänglichkeiten des geltenden Konkurs- und Vergleichsrechts beseitigt werden. Nach Abschluß der über Jahrzehnte dauernden Reformdiskussion, bei der die Betriebswirtschaftslehre eine nur untergeordnete Rolle spielte, werden die Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (Ges0) durch ein einheitliches Insolvenzrecht abgelöst. Mit Einführung der neuen Rechtslage ändern sich die Bedingungen für Unternehmensübertragungen aus der Insolvenz. Aufgrund zahlreicher Neuregelungen im Detail ist zu vermuten, daß der Erwerb insolventer Unternehmen im Gegensatz zur eingangs geschilderten Situation künftig an Bedeutung gewinnen wird.
Mit der vorliegenden Diplomarbeit soll deshalb diese Form der Investition näher beleuchtet werden. Vor dem Hintergrund der neuen Insolvenzordnung werden die bei einem Erwerb auftretenden Probleme und Fragestellungen aus der Sicht eines Interessenten erörtert und mögliche Handlungsalternativen erarbeitet. Insofern haben die nachfolgenden Ausführungen beratende Funktion, wobei ausschließlich die Probleme behandelt werden, die sich gerade aus der besonderen Situation der Insolvenz des Zielunternehmens ergeben oder aufgrund dieser Situation eine abweichende Lösung verlangen. Allgemeine und daher bei jedem Unternehmenskauf zu beachtende Gesichtspunkte, wie z.B. vertrags- und kartellrechtliche Fragen oder einzelne Bereiche der formellen Vertragsgestaltung, müssen mit Blick auf die eingegrenzte Themenstellung nachfolgend ebenso unberücksichtigt bl...
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Die vorübergehende Aufrechterhaltung und anschließende Veräußerung eines insolventen Unternehmens durch den Verwalter ist unbestritten eine elegante Konkursabwicklung. Realisieren ließ sich diese Abwicklung unter der noch geltenden Konkursordnung eher selten. Die Zurückhaltung auf Seiten der potentiellen Käufer ist verständlich. Denn der endgültige wirtschaftliche Mißerfolg eines Unternehmens kann kaum deutlicher als durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dokumentiert werden. Das Konkursunternehmen ist zahlungsunfähig oder - sofern es sich um Kapitalgesellschaften handelt - überschuldet. Vorhergehende Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz, wozu regelmäßig auch der Versuch einer Unternehmensveräußerung gehört, sind in den meisten Fällen bereits gescheitert. Ist der Vergleichs- oder Konkursantrag erst einmal gestellt, bleibt für eine anschließende Sanierung nur wenig Raum. Kaufinteressenten sind in dieser Situation auch durch erfahrene Verwalter nur schwer zu finden. Das vorhandene Schuldnervermögen ist im Regelfall fast vollständig mit Aus- und Absonderungsrechten Dritter belastet. Der Zugriff der gesicherten Gläubiger auf das Sicherungsgut zerschlägt das Betriebsvermögen. Die beabsichtigte Fortführung oder Veräußerung des Unternehmens ist damit in vielen Fällen aussichtslos.
Im vergangenen Jahr 1997 gab es im sechsten Jahr in Folge einen neuen Höchststand an Unternehmenszusammenbrüchen. Nach Berechnungen der Wirtschaftsauskunftei Creditreform wurden durch Unternehmen 27.700 der insgesamt 34.100 Insolvenzen verursacht. Die restlichen Fälle betreffen Nachlaß- oder Privatkonkurse. Dabei wurde in den letzten Jahren ein konstant hoher Anteil von etwa drei Viertel aller beantragten Konkursverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet. Der dadurch verursachte Schaden für die Gläubiger stieg 1997 auf ein Rekordniveau von 65 Mrd. DM; gleichzeitig verloren im vergangenen Jahr 554.000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz durch einen Konkurs. In 1998 werden die Insolvenzen und die damit verbundenen Schäden voraussichtlich nochmals zunehmen. Mit der am 01.01.1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung (Ins0) sollen die Unzulänglichkeiten des geltenden Konkurs- und Vergleichsrechts beseitigt werden. Nach Abschluß der über Jahrzehnte dauernden Reformdiskussion, bei der die Betriebswirtschaftslehre eine nur untergeordnete Rolle spielte, werden die Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (Ges0) durch ein einheitliches Insolvenzrecht abgelöst. Mit Einführung der neuen Rechtslage ändern sich die Bedingungen für Unternehmensübertragungen aus der Insolvenz. Aufgrund zahlreicher Neuregelungen im Detail ist zu vermuten, daß der Erwerb insolventer Unternehmen im Gegensatz zur eingangs geschilderten Situation künftig an Bedeutung gewinnen wird.
Mit der vorliegenden Diplomarbeit soll deshalb diese Form der Investition näher beleuchtet werden. Vor dem Hintergrund der neuen Insolvenzordnung werden die bei einem Erwerb auftretenden Probleme und Fragestellungen aus der Sicht eines Interessenten erörtert und mögliche Handlungsalternativen erarbeitet. Insofern haben die nachfolgenden Ausführungen beratende Funktion, wobei ausschließlich die Probleme behandelt werden, die sich gerade aus der besonderen Situation der Insolvenz des Zielunternehmens ergeben oder aufgrund dieser Situation eine abweichende Lösung verlangen. Allgemeine und daher bei jedem Unternehmenskauf zu beachtende Gesichtspunkte, wie z.B. vertrags- und kartellrechtliche Fragen oder einzelne Bereiche der formellen Vertragsgestaltung, müssen mit Blick auf die eingegrenzte Themenstellung nachfolgend ebenso unberücksichtigt bl...
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