Die Übernahme der Güter durch den Seefrachtführer ist sowohl ein materieller als auch ein rechtlicher Begriff und stellt den Übergang der Vertragsbeziehung von einem Land- zu einem Seerechtssystem dar. Der materielle Begriff drückt sich in der Umsetzung einer Reihe konkreter Verfahren aus, die der Verfrachter mit Unterstützung der Hilfskräfte des Seetransports zur genaueren Überprüfung der Ladung anwendet, um seine Haftung gegenüber eventuellen künftigen Ansprüchen der an der Ladung Berechtigten besser abzusichern. Der Indikator "Schiffsumlaufzeit" ist ein zwingender Begriff, der sich nur schwer mit dem sakrosankten Gebot der maritimen Wirtschaft vereinbaren lässt. Als Rechtsbegriff bildet sie den Ausgangspunkt für eine besondere Regelung, nämlich die des Seerechts. In diesem Fall erscheint er in Form eines echten Cursors, der je nach Rechtsrahmen - Brüsseler Übereinkommen vom 25. August 1924 oder französisches Gesetz vom 18. Juni 1966 - die "Ante-Palan"-Phase abdeckt oder aufdeckt und je nach Fall die Haftungsklagen der an der Ware Berechtigten neu fokussiert oder zerstreut.
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