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Wie weit reicht der verfassungsrechtliche Schutz der E-Mail-Kommunikation während der verschiedenen Phasen der Übertragung und was folgt hieraus für die Anwendbarkeit der bestehenden strafprozessualen Vorgaben? Die Erörterung der Bedeutung des bisher kaum erörterten Computergrundrechts für diese Fragen steht im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Ausführungen der Untersuchung. Dabei zeigt der Autor, dass die Inhalte der Ordner eines E-Mail-Postfachs während der endgültigen Speicherung der Nachrichten allein durch das Computergrundrecht geschützt werden, während in den Phasen 1 bis 3 dagegen…mehr

Produktbeschreibung
Wie weit reicht der verfassungsrechtliche Schutz der E-Mail-Kommunikation während der verschiedenen Phasen der Übertragung und was folgt hieraus für die Anwendbarkeit der bestehenden strafprozessualen Vorgaben? Die Erörterung der Bedeutung des bisher kaum erörterten Computergrundrechts für diese Fragen steht im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Ausführungen der Untersuchung. Dabei zeigt der Autor, dass die Inhalte der Ordner eines E-Mail-Postfachs während der endgültigen Speicherung der Nachrichten allein durch das Computergrundrecht geschützt werden, während in den Phasen 1 bis 3 dagegen das Fernmeldegeheimnis maßgeblich ist. Eine konsequente Anwendung der sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen auf die bestehenden Eingriffsgrundlagen der StPO belegt das Fehlen einer verfassungskonformen strafprozessualen Rechtsgrundlage für den Zeitraum der Endspeicherung. Abhilfe kann nur eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen, welche abschließend entworfen wird
Autorenporträt
Hartmut Krüger studierte Rechtswissenschaften an der Juristenfakultät der Universität Leipzig mit dem Wahlfach Strafprozessrecht und Nebenstrafrecht. Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2002 absolvierte er sein Referendariat im OLG Bezirk Dresden mit Stationen u.a. an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und in Prag. Nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2004 war er zunächst für die Universität Leipzig sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig. Seit 2013 ist er im Bundesministerium der Finanzen beschäftigt, zunächst im Börsen- und Wertpapierbereich, seit 2024 auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung.