Die Faszination eines selbständigen Konzernhaftungstatbestandes beruht auf seinem übergreifendem Ansatz. Die Entwicklung der Diskussionen über das Wesen der juristischen Person und den Durchgriff geben aber größten Anlaß zur Skepsis, denn in diesen Problematiken haben sich ganzheitliche Modelle als nicht handhabbar erwiesen.
In der vorliegenden Arbeit zeigt der Autor, daß fast alle Gläubigergruppen interessiert sind, möglichst lange mit dem kriselnden Unternehmen zusammenzuarbeiten, ein schützenswertes Konzernvertrauen aber nicht beobachtet werden konnte. Der Konzern stellt zudem nur ein Element eines breiten Spektrums von Unternehmenszusammenarbeit dar. Er befindet sich zwischen einer Betriebsabteilung und einem Profit Center auf der einen und einer langfristigen Unternehmensverbindung in Form von Just-in-Time- und Franchise-Konzepten auf der anderen Seite. Hier versagt der selbständige Konzernhaftungstatbestand schon deshalb, weil er nur einen kleinen Teilbereich möglicher Unternehmenszusammenarbeit erfassen kann und zu Ausweichstrategien geradezu einlädt. Sein Tatbestand und seine Rechtsfolge sind auch zu unbestimmt, dies gilt insbesondere für den Begriff des Eigeninteresses, die Nachhaltigkeit sowie die Unmöglichkeit des Einzelausgleichs. Eine differenzierende Betrachtung verschiedener Gläubigergruppen ist von der Konzeption des Konzernhaftungstatbestandes her nicht möglich.
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In der vorliegenden Arbeit zeigt der Autor, daß fast alle Gläubigergruppen interessiert sind, möglichst lange mit dem kriselnden Unternehmen zusammenzuarbeiten, ein schützenswertes Konzernvertrauen aber nicht beobachtet werden konnte. Der Konzern stellt zudem nur ein Element eines breiten Spektrums von Unternehmenszusammenarbeit dar. Er befindet sich zwischen einer Betriebsabteilung und einem Profit Center auf der einen und einer langfristigen Unternehmensverbindung in Form von Just-in-Time- und Franchise-Konzepten auf der anderen Seite. Hier versagt der selbständige Konzernhaftungstatbestand schon deshalb, weil er nur einen kleinen Teilbereich möglicher Unternehmenszusammenarbeit erfassen kann und zu Ausweichstrategien geradezu einlädt. Sein Tatbestand und seine Rechtsfolge sind auch zu unbestimmt, dies gilt insbesondere für den Begriff des Eigeninteresses, die Nachhaltigkeit sowie die Unmöglichkeit des Einzelausgleichs. Eine differenzierende Betrachtung verschiedener Gläubigergruppen ist von der Konzeption des Konzernhaftungstatbestandes her nicht möglich.
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