Allgemein wird von einer vollziehenden Gewalt gesprochen und diese vor allem in der »Verwaltung« gesehen. Doch was ist diese »Verwaltung«? Lässt sich mehr über sie aussagen, als dass sie »den Rest der Staatstätigkeit nach Abzug von Legislative und Exekutive« darstellt, und was bedeutet dies für den Begriff der »Exekutive«?
Hier soll ein Dreifaches gezeigt werden:
- »Die Verwaltung« lässt sich als solche nicht definieren. Weder gelingt dies aus Gesetzesvollzug oder Einsatz einer Hoheitsgewalt, noch aus einem »Sich kümmern um Eigenes« oder aus der Erfüllung wirtschaftlich sozialer Förderungsaufgaben. Verwaltung erweist sich als Konglomerat betrogener Staatstätigkeiten, mit einem gewissen Schwerpunkt bei einer »Fortsetzung der Gesetzgebung mit anderen Mitteln«.
- Organisationsrechtlich gibt es ebenfalls »die Verwaltung« nicht. In Deutschland ist sie föderal, kommunal und in Autonomien zersplittert.
- Da es keine »Verwaltung« im rechtlichen Sinne gibt, kann auch nicht von einer »Zweiten«, einer vollziehenden Gewalt gesprochen werden. Dies ist ein Relikt spätabsolutistisch-konstitutionalistischer Vorstellungen.
Der fortschreitende Zerfall der Zweiten Gewalt könnte zu einem Verfassungszustand führen, in dem kleinere Organisationseinheiten Machtzentren in Gewaltenkonfusion bilden. Jedenfalls kann die - wohl von Anfang an mißverstandene - Gewaltenteilungslehre kein überzeugendes Verfassungsprinzip mehr sein, nachdem »das Gesetz« in der Krise, »die Verwaltung« unauffindbar ist.
Hier soll ein Dreifaches gezeigt werden:
- »Die Verwaltung« lässt sich als solche nicht definieren. Weder gelingt dies aus Gesetzesvollzug oder Einsatz einer Hoheitsgewalt, noch aus einem »Sich kümmern um Eigenes« oder aus der Erfüllung wirtschaftlich sozialer Förderungsaufgaben. Verwaltung erweist sich als Konglomerat betrogener Staatstätigkeiten, mit einem gewissen Schwerpunkt bei einer »Fortsetzung der Gesetzgebung mit anderen Mitteln«.
- Organisationsrechtlich gibt es ebenfalls »die Verwaltung« nicht. In Deutschland ist sie föderal, kommunal und in Autonomien zersplittert.
- Da es keine »Verwaltung« im rechtlichen Sinne gibt, kann auch nicht von einer »Zweiten«, einer vollziehenden Gewalt gesprochen werden. Dies ist ein Relikt spätabsolutistisch-konstitutionalistischer Vorstellungen.
Der fortschreitende Zerfall der Zweiten Gewalt könnte zu einem Verfassungszustand führen, in dem kleinere Organisationseinheiten Machtzentren in Gewaltenkonfusion bilden. Jedenfalls kann die - wohl von Anfang an mißverstandene - Gewaltenteilungslehre kein überzeugendes Verfassungsprinzip mehr sein, nachdem »das Gesetz« in der Krise, »die Verwaltung« unauffindbar ist.