Für das vorliegende Thema steht die Frage im Vordergrund was zu geschehen hat, wenn der Vorstand Entscheidungen trifft, welche die Interessen der Aktionäre berühren, jedoch die Entscheidung der Hauptversammlung nicht einholt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Hierbei ist zu beachten, dass das Vertretungsrecht des Vorstandes nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar ist und die AG verpflichtet, auch wenn für derartige Handlungen im Innenverhältnis vom Vorstand die Zuständigkeit der Hauptversammlung ignoriert wurde. Sowohl nach deutschen als auch nach österreichischem Aktienrecht haben die Organe der AG nach der Verbandsordnung (Gesetz und Satzung) zwingend abgegrenzte Kompetenzen. Beschlüsse einer Hauptversammlung sind unwirksam, wenn sie ohne oder in Überschreitung dieser zugeordneten Kompetenzen in Verbandsangelegenheiten gefasst werden. Weder kann sich ein Organ einer Aktiengesellschaft eine Zuständigkeit anmaßen noch kann sie ihre eigene Zuständigkeit auf ein anderesOrgan übertragen. Jede Kompetenzverschiebung unter den Organen einer Aktiengesellschaft setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, die eine solche Verschiebung direkt oder über die Satzung gestattet.