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Durch die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten gelang es dem Schweizer Bundesgericht, den Kanon der in der Bundesverfassung von 1874 geregelten individuellen Garantien entscheidend zu erweitern. Diese ungeschriebenen Freiheiten wurden - ohne Anknüpfung an den Verfassungstext - unter Herausbildung verschiedener Kriterien "frei" entwickelt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Wege gefunden, individuelle Rechtspositionen zu stärken. Methodisch geschieht dies hier allerdings immer durch die Anknüpfung an benannte Garantien. Trotz der formalen Anlehnung an ausdrücklich geregelte…mehr

Produktbeschreibung
Durch die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten gelang es dem Schweizer Bundesgericht, den Kanon der in der Bundesverfassung von 1874 geregelten individuellen Garantien entscheidend zu erweitern. Diese ungeschriebenen Freiheiten wurden - ohne Anknüpfung an den Verfassungstext - unter Herausbildung verschiedener Kriterien "frei" entwickelt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Wege gefunden, individuelle Rechtspositionen zu stärken. Methodisch geschieht dies hier allerdings immer durch die Anknüpfung an benannte Garantien. Trotz der formalen Anlehnung an ausdrücklich geregelte Freiheiten entwickelte das Bundesverfassungsgericht dabei allerdings quasi eigene Tatbestände und verselbständigte, konsistente Rechtspositionen, so dass man auch hier von ungeschriebenen Freiheitsrechten sprechen kann. Zentrale Bedeutung kommt bei dieser Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Auslegung als allgemeine Handlungsfreiheit zu. Obwohl beide Gerichte unterschiedliche rechtsdogmatische Ansätze wählen, werden in beiden Rechtsordnungen ähnliche Ergebnisse erzielt.
Autorenporträt
Der Autor: Holger Schäfer wurde 1963 in Mainz geboren. Von 1984-1990 studierte er Rechtswissenschaften in Würzburg, Mainz und Lausanne. Von 1993 bis 1995 war der Autor wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mainz. Danach wechselte er zum Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in Frankfurt am Main.